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Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegewesens, betreffend das Verfahren in den Fällen
cines nicht natürlichen Todes oder bei Auffindung von Leichen von Militärpersonen des aktiven
Dienststandes. Vom 17. März 1882.
Da die Bestimmungen des §. 157 der Reichs-Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
(Reichsgesetzblott Seite 282), betreffend das Verfahren beim Vorhandensein von Anhalts-
punkten für die Annahme eines nicht natürlichen Todesfalles oder bei Auffindung des
Leichnams eines Unbekannten, bezüglich der Militärpersonen des aktiven Dienststandes
keine Anwendung finden (§. 7 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze
vom 27. Januar 1877 — Reichsgesetzblatt Seite 78 —), und nachdem Seine König-
liche Majestät vermöge Allerhöchster Entschließung vom 25. August v. J. zu verordnen
geruht haben, daß im Falle des Selbstmords einer Militärperson des aktiven Dienst-
standes die Entscheidung darüber, ob der Leichnam an die anatomische Anstalt der Universität
Tübingen abzuliefern oder zu beerdigen ist, der Militärbehörde zukommen soll, so wird
für die Eingangs erwähnten Fälle, soweit sie Militärpersonen des aktiven Dienststandes
betreffen, Nachstehendes verfügt: .. 1
Militärpersonen des aktiven Dienststandes sind die im §. 38 des Reichs-Militär=
Gesetzes vom 2. Mai 1874“) Aufgeführten.
8. 2.
Die bei Militärpersonen des aktiven Dienststandes in den Fällen des §. 157 der
Reichs-Strafprozeßordnung zur Einleitung der erforderlichen gerichtlichen Ermittelungen,
*) Anmer kung:
Zum aktiven Heere gehöre:
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar »
1) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeit-
punkte 5 Entlassung aus dem Dienste;
2) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abgeschlossenen Kapitulation;
3) die Freiwilligen und die ausgehobenen Nekruten von dem Tage, mit welchem ihre Verpflegung durch die
Militärverwaltung beginnt, Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung in einen
Truppentheil an, sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste.
B. 1) Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen Offziere, Aerzte, Militärbcamten und Mannschaften
von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Wiederenilassung;
2| alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militär-
beamten und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorien gehören, von dem Tge, zu
welchem sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablauf des Tages
„Dder Entlassung. ... . . . .
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aus dem Dienste.