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zur Entscheidung darüber, ob der Leichnam eines Selbstmörders an die Anatomie abzu-
liefern ist, sowie zur Ertheilung der Genehmigung zur Beerdigung des Leichnams zu-
ständige Militärbehörde ist diejenige, unter deren Gerichtsbarkeit der Verstorbene bei Leb-
zeiten stand, d. h. die Kommandobehörde desjenigen selbstständigen Truppentheils, dem
der Verstorbene bei Lebzeiten angehört hat; in dringenden Fällen der Garnisonälteste der
nächsten Garnison, soweit derselbe mit gerichtsherrlichen Befugnissen versehen ist (Stuttgart,
Ulm, Ludwigsburg, Weingarten).
8. 3.
Die in 8. 2 genannte Militärbehörde hat, wenn die Auffindung der Leiche einer
Militärperson des aktiven Dienststandes innerhalb der Garnisonorte Stuttgart, Ludwigs-
burg, Hohenasperg, Ulm, Weingarten, in der Garnison Wiblingen und deren Umgebung,
im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart oder in den Oberamtsbezirken Stuttgart, Ludwigsburg,
Ulm und Ravensburg erfolgt, neben den sonstigen Ermittlungen über den Todesfall die
Legal-Inspektion und Sektion des Leichnams nach Maßgabe des §. 580 des I. Bandes
der allgemeinen Kriegsdienst-Ordnung für die Königlich Württembergischen Truppen
vom 7. Februar 1858 vorzunehmen.
In den Garnisonen Tübingen, Gmünd, Mergentheim und späterhin Heilbronn ist
zu der militärischen Untersuchungskommission in Ermanglung eines Auditeurs ein Beamter
des betreffenden Oberamts zu requiriren.
S. 4.
Bei Auffindung der Leiche einer Militärperson des aktiven Dienststandes außer-
halb der militärischen Räume hat der Ortsvorsteher oder der an dessen Stelle
mit der Verwaltung der Polizei betraute Gemeindebeamte unverzüglich, erforderlichenfalls
auf telegraphischem Wege, der in §. 2 bezeichneten Militärbehörde Anzeige zu erstatten.
Bezüglich des Inhalts dieser Anzeige und bezüglich der von dem anzeigepflichtigen
Beamten gleichzeitig zur Verhütung von Verdunkelung der Sache, insbesondere durch
Veränderungen an der Leiche zu treffenden Anordnungen gelten die in der Verfügung
der Ministerien der Justiz und des Innern vom 7. Oktober 1879 8§§. 4 und 5 (Regie-
rungsblatt Seite 457 und 458) gegebenen Vorschriften.
In den in §. 3 nicht genannten Bezirken hat der zur Anzeige verpflichtete Beamte,
wenn nach seiner Ansicht kein Grund zur Vermuthung vorliegt, daß der Tod der Militär-