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I. Die Bestimmung unter 2e der Ausführungsvorschriften zu dem bezeichneten
Gesetz erhält folgenden Zusatz:
„Dieser wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf
es indessen bei inländischen Werthpapieren nicht, wenn bei der erstmaligen Vor-
legung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten
Stücke und die ganze Emission im Voraus entrichtet worden ist. In Fällen
derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind die Interimsscheine unter dem Reichs-
stempelabdruck mit folgendem Vermerk zu versehen:
Vollzahlung ist voraus besteuert.
Q den. 18
(Firma, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle.)“
II. An die Stelle der nachstehend aufgeführten Bestimmungen der zu ! bezeichneten
Ausführungsvorschriften treten die darunter gesetzten Bestimmungen:
1) An die Stelle des ersten Satzes im Absatz 2 der Ziffer 9:
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„Die abzustempelnden Formulare sind für jeden der beiden in Betracht kom-
menden Steuersätze in Mengen, welche durch 20 ohne Rest theilbar sind, unter
Beifügung eines überschüssigen Exemplars für je 20 Stück (als Ersatz für etwaige
Abgänge bei der Abstempelung) und unter Einzahlung des Steuerbetrags der zu-
ständigen Steuerstelle mit einer doppelt aufzustellenden Anmeldung nach dem
Muster e vorzulegen.“
An die Stelle des Absatzes 5 daselbst:
„Wird die Abstempelung einer geringeren Anzahl von Formularen als 20
beansprucht, so sind die letzteren, nachdem in der oberen linken Ecke der Vorder-
seite des Blatts eine Stempelmarke (Ziffer 10) zu dem entsprechenden Steuer-
betrage aufgeklebt worden, der Steuerstelle ohne Anmeldung vorzulegen. Diese
bewirkt die Abstempelung dadurch, daß sie die Marke mit einem doppelten, auf
das Formular übergreifenden Abdruck ihres Amtsstempels in schwarzer Farbe
versieht.“
An die Stelle des ersten Satzes im Absatz 1 der Ziffer 10:
„Die zu den nach Tarifnummer 4 stempelpflichtigen Schriftstücken zu verwen-
denden Marken sind von der Form und Größe der Postfreimarken.“