Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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St. Petersburg — an Stelle des auf sein Ansuchen von den bezüglichen Funktionen 
entbundenen Sanitätsraths Dr. Lehweß dortselbst (Bekanntmachung vom 6. Januar 1876, 
Centralblatt 1876 Seite 4*) — die Ermächtigung zur Ausstellung der in 8. 41, 1a 
und b Theil 1 der Wehrordnung vom 28. September 1875 bezeichneten Zeugnisse über 
die Untauglichkeit, beziehungsweise bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen 
Deutschen ertheilt worden ist, welche ihren dauernden Aufenthalt im innern Rußland 
haben. 
Berlin, den 29. März 1882. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Hekannmmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Berichtigung der 
Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich. 
Vom 4. April 1882. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Centralblatt für das Deutsche 
Reich erlassene Bekanntmachung vom 1. April 1882, betreffend die Berichtigung der dem 
§. 1 des ersten Theils der Deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 als An- 
lage 1 beigefügten Landwehr-Bezirks-Eintheilung, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 4. April 1882. 
Hölder. Wundt. 
Bekanntmachung. 
In Anschlusse an die Bekanntmachung vom 10. Januar d. J. (S. 12) wird die dem §. 1 des ersten 
Theils der Wehrordnung vom 28. September 1875 als Anlage 1 beigefügte Landwehr-Bezirks- 
Eintheilung (Central-Blatt 1875 S. 609—626) in Gemäßheit der Bestimmung im §. 1 Ziffer 6 
a. a. O. auf Seite 610 und 611 an den einschlägigen Stellen berichtigt, wie folgt: 
*) Regierungsblatt von 1876 Seite 53.
	        
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