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3) in Fällen, wo die Wohnung des Gewerbetreibenden und der Sitz des Gewerbe—
betriebs (Geschäfts) von einander entfernt gelegen sind,
4) für Gewerbebetriebe mit zwei oder mehreren Mitinhabern (Compagnons),
wofern sie nicht Mitglieder einer und derselben Haushaltung sind.
8. 11.
Am Vormittag des 5. Juni haben die Haushaltungsvorstände, sowie die denselben
gleich zu achtenden einzeln lebenden selbständigen Personen, dann die Vorsteher oder Ver-
walter von Anstalten für gemeinschaftlichen Aufenthalt (Kasernen, Erzichungs-, Versor-
gungs-, Kranken-, Stras-Anstalten) oder geeignete Vertreter dieser Personen die Zähl-
formulare auszufüllen.
Hiebei sollen die Zähler, wo es erforderlich würde, mit Rath und That behilflich
sein, ausnahmsweise auch, wenn nölhig, auf Grund der in den Haushaltungen selbst ein-
zuziehenden mündlichen Erkundigungen die Einträge selbst übernehmen.
§. 12.
Die Wiedereinsammlung der Zählformulare hat der Zähler nach 12 Uhr Mittags
des 5. Juni 1882 zu beginnen, ununterbrochen fortzusetzen und, wenn irgend thunlich,
vor Abend zu beendigen.
Sollte indessen die Einsammlung bis Abend nicht möglich sein, so ist dieselbe am
6. Juni wieder aufzunehmen und nöthigenfalls am 7. fortzusetzen.
Bei der Einsammlung hat der Zähler die Zählformulare mit seinen früheren Ein-
trägen in die Kontrolliste zu vergleichen und darnach für die erforderlichen Ergänzungen
und Berichtigungen der Kontrolliste und der Zählformulare zu sorgen.
Nach vollzogener Prüfung, Richtigstellung und Summirung der Kontrolliste ist
dieselbe von ihm zu beurkunden und unter Beischluß der ausgefüllten und wohlgeordneten
Zählformulare der Lokalbehörde (Zählungskommission) bis spätestens den 12. Juni 1882
zu übergeben.
8. 13.
Die Lokalbehörden (Zählungskommissionen), sowie die aufgestellten Zähler
haben sich mit den für die Ausführung dieser statistischen Erhebungen festgestellten An-
weisungen genau bekannt zu machen.
Dieselben haben die Ergebnisse der Kontrollisten (§. 12) nach vorgenommener Prü-
sung in dem Gemeindebogen (s. Anlage G) zusammenzustellen. Hiebei ist darauf zu
achten, daß, wo ein Zählbezirk aus mehreren im Staatshandbuch aufgeführten Ortschaften
oder Wohnplätzen (Parzellen) besteht, die Ergebnisse für jede Gemeindeparzelle besonders
summirt werden.
Sind die auf dem Gemeindebogen verlangten Einträge und Summirungen gemacht,