Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Aerzte, Wundärzte oder Thierärzte mit der Besichtigung der pockenkranken Thiere und 
der Abnahme des Kuhpockenstoffs nach Maßgabe der denselben zu ertheilenden Instruktion 
zu beauftragen und die betreffenden Ortsvorsteher darum anzugehen, die Anzeigen 
von Kuhpockenfällen direkt an diese Personen mit möglichster Beschleunigung zu 
machen. 
Die letzteren sind, sofern ihnen die Befugniß zur Vornahme von Impfungen nicht 
zusteht, oder keine Gelegenheit gegeben ist, den gewonnenen Kuhpockenstoff ganz oder theil- 
weise zu Impfungen von Kindern zu verwenden, gehalten, die ganze gewonnene oder den 
nicht verwendeten Theil der Lymphe alsbald mit Bericht an das Oberamtsphysikat einzu- 
senden. 
Stuttgart, den 18. April 1882. 
Hölder. 
tekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, bekreffend das Verzeichniß der 
höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Beugnissen über die wissenschaftliche Hefähigung 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt find; — desgleichen der provisorisch 
berechtigten Anstalten. Vom 25. April 1882. 
Nachstehend werden die von dem Reichskanzler in Nro. 16 des Centralblattes 
für das Deutsche Reich erlassenen Bekanntmachungen vom 19. April 1882, betreffend 
das Verzeichniß der höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst be- 
rechtigt sind; desgleichen der provisorisch berechtigten Anstalten, zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht. 
Stuttgart, den 25. April 1882. 
Hölder. Wundt.
	        
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