Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Handelevertrag mit 
der Schweiz. Vom 21. Januar 1882. 
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Dezember vor. Jahres 
wird hiemit aus Nro. 51 des Centralblatts für das Deutsche Reich vom Jahre 1881 
zum Abdruck gebracht. 
Stuttgart, den 21. Januar 1882. 
Hölder. Renner. 
Unter Bezugnahme auf Ziffer VIII des Schlußprotokolls zu Artikel 9 des Handelsvertrags 
zwischen Deutschland und der Schweiz vom 23. Mai 1881 (Reichs-Gesetzblatt Seite 155) wird 
nachstehende Uebersicht der in einzelnen schweizerischen Kantonen von geistigen Getränken zur He- 
bung gelangenden inneren Verbrauchssteuern bekannt gemacht. 
Aebersicht 
der 
in einzelnen schweizerischen Kantonen von geistigen Getränken zur Hebung gelangenden 
inneren Verbrauchssteuern. 
Vürich bezieht keine solche Steuern. 
WVern erhebt folgende Gebühren: 
1. Von Getränken schweizerischer Herkunft. Frk. N 
p. 
1. Wein in einfachen und Doppelfässern (Gebinden über 1 Liter) per Liter 4, 
2. Wein in Flaschen . »»—-—9 
3.Obstwe1n... . ,,,,——1 
4. Bier in Flaschen und in ZFassern. .... .»»-——2 
5. Liköre und Branntwein, in Flaschen, auch versüte W ver- 
setzte Liköre in größeren Geschirren „ „ — 20 
6. Weingeist und alle anderen gebrannten geisigen Eetränk. 
welche auf der Probe gemessen werden können, bis auf 
32 Grad des Trallesschen Alkoholometers „ „ F— 12 
33/34 — 13 
n 7 7“ n 7 7 
35/37 — 14 
n 0 7 tt 1 77
	        
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