Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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3) Die Wählerlisten müssen längstens in zehn Tagen, von dem Erscheinen gegen- 
wärtiger Verfügung im Regierungsblatt an gerechnet, somit spätestens am 20. d. M. 
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs 
Tagen, also bis 26. d. M. einschließlich, auf dem Rathhaus zur allgemeinen Einsicht 
aufgelegt werden. 
Längstens binnen drei Tagen, von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wähler- 
liste an gerechnet, hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahl- 
ausschreibens, also am 31. d. M., haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den 
Akten über beanstandete Wahlberechtigungen an das Oberamt einzusenden. 
4) Die Wahl ist genau dreißig Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verfügung 
im Regierungsblatt, also 
am Freitag den 9. Juni d. J. 
in allen Abstimmungsbezirken gleichzeitig vorzunehmen und wenn möglich an diesem Tage, 
jedenfalls aber am 10. Juni zu beendigen. 
Die Bekanntmachung des Tages der Wahl, sowie der Zeit des Beginns und 
Schlusses der Wahlhandlung hat in jeder Gemeinde spätestens am 6. Juni d. J. auf 
ortsübliche Art zu erfolgen, insbesondere ist darauf zu achten, daß die Beurkundungen 
über diese Bekanntmachung in einer die ordnungsmäßige Vornahme der letzteren un- 
zweifelhaft bestätigenden Weise zu den Akten gebracht werden. 
5) Die Abstimmungsbezirke und Abstimmungsorte sind: 
I. Vaihingen. 
II. Enzweihingen, Ober-Riexingen, Hochdorf, Rieth mit dem Abstimmungsort Enz- 
weihingen. · 
III. Groß-Glattbach, Iptingen, Mühlhausen, Roßwag mit dem Abstimmungsort 
Groß-Glattbach. 
IV. Groß-Sachsenheim, Klein-Sachsenheim, Untermberg, Unter-Riexingen mit dem 
Abstimmungsort Groß-Sachsenheim. 
V. Horrheim, Ensingen, Hohen-Haslach, Sersheim mit dem Abstimmungsort Horrheim. 
VI. Nußdorf, Eberdingen, Weissach, Aurich mit dem Abstimmungsort Nußdorf. 
6) Für die Wahl der den Wahlvorstehern der einzelnen Abstimmungsfbezirke beizu- 
gebenden zwei Urkundspersonen (Art. 12 des Wahlgesetzes) ist rechtzeitig Sorge zu tragen. 
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