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Art. 2.
Die Gemeinden können die Farrenhaltung entweder in eigener Verwaltung besorgen
oder durch einen vertragsmäßig aufgestellten Farrenhalter besorgen lassen. In letzterem
Falle muß der Vertrag auf mindestens sechs Jahre geschlossen werden.
Die Uebertragung der Farrenhaltung auf kürzere Zeit oder an mehrere Personen
zugleich und die abwechselnde Uebertragung der Farrenhaltung an die einzelnen Vieh-
besitzer kann nur ausnahmsweise und widerruflich von dem Oberamt nach Einholung der
Aeußerung der Schaubehörde (Art. 8) zugelassen werden.
Art. 3.
Gegen die Anordnungen, welche vom Oberamt zu Vollziehung des Art. 1 Abf. 1
getroffen werden, sowie gegen die abweisende Verfügung des Oberamts im Falle des
Art. 2 Abs. 2 steht der Gemeinde Beschwerde an die Kreisregierung zu, welche endgiltig
entscheidet.
Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen nach Eröffnung der Entscheidung beim
Oberamt angebracht werden.
Die Versäumung der Frist zieht den Verlust des Beschwerderechts nach sich. Die-
selbe Folge hat die Umgehung des Oberamts bei Anbringung der Beschwerde. Eine
Rekursbelehrung wird nicht ertheilt.
Art. 4.
Zu Deckung des der Gemeinde durch die Farrenhaltung entstehenden Aufwands
kann dieselbe Sprunggelder für die Benützung der Gemeindefarren erheben oder dem
gemäß Art. 2 aufgestellten Farrenhalter die Erhebung von Sprunggeldern gestatten.
Zur Einführung oder Aufhebung, sowie zur Erhöhung oder Herabsetzung von Sprung-
geldern ist die Genehmigung des Oberamts erforderlich.
Art. 5.
Die Sprungplätze müssen sich in der Nähe der Farrenstallungen befinden und gegen
den Zutritt Unberufener, sowie gegen den Einblick von Außen abgeschlossen sein.
An einem diesen Vorschriften nicht entsprechenden Orte ist die Zulassung zur Be-
deckung nicht gestattet.