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Art. 9.
Mitglieder der Schaubehörde sind auf ihr Ansuchen von dem Oberamt vor Ablauf
des Zeitraums, auf welchen sie bestellt sind, ihres Amtes zu entheben.
Gegen ihren Willen können sie ihres Amts auf Antrag des Oberamts durch eine
mit Gründen versehene Entscheidung des Ministeriums des Innern enthoben werden.
Art. 10.
Die Schaubehörde hat alljährlich an den für die einzelnen Gemeinden von dem
Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem K. Oberamt zu bestimmenden Tagen die ordent-
liche Farrenschau behufs Ertheilung der Zulassungsscheine vorzunehmen. Hiebei hat sie
zugleich zu untersuchen, ob den Vorschriften der Art. 1, 2 und 5 genügt ist.
Ueber das Ergebniß der Schau, insbesondere über vorgefundene Mißstände, ist an
das Oberamt Bericht zu erstatten.
Außerordentlicherweise kann die Schaubehörde von dem Oberamt berufen werden,
wenn nach Ertheilung des Zulassungsscheins für einen Farren vor der nächsten ordent-
lichen Farrenschau solche Thatsachen zur Kenntniß des Oberamts kommen, durch welche
die Zurücknahme des Zulassungsscheins (Art. 7 Abs. 2) veranlaßt erscheint. Ebenso kann
in andern dringenden Fällen die Schaubehörde oder ein einzelnes Mitglied derselben vom
Oberamt mit der Untersuchung des Standes der Farrenhaltung in einer Gemeinde beauf-
tragt werden.
Art. 11.
Ueber Anträge auf Ertheilung von Zulassungsscheinen nach Vornahme der ordent-
lichen Farrenschau entscheidet der Vorsitzende oder ein anderes von ihm beauftragtes Mit-
glied der Schaubehörde.
Geht der Antrag nicht von einer Gemeindebehörde aus, so hat der Antragsteller vor
der Vornahme der Schau den Betrag der durch dieselbe erwachsenden Kosten bei dem
Ortsvorsteher zu hinterlegen.
Art. 12.
Gegen die Versagung oder Zurücknahme des Zulassungsscheins steht dem Gemeinde-
rath, sofern es sich um einen Gemeindefarren handelt, und dem Farrenhalter Beschwerde
an die Oberschaubehörde (Art. 13) zu.