Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

208 
Art. 9. 
Mitglieder der Schaubehörde sind auf ihr Ansuchen von dem Oberamt vor Ablauf 
des Zeitraums, auf welchen sie bestellt sind, ihres Amtes zu entheben. 
Gegen ihren Willen können sie ihres Amts auf Antrag des Oberamts durch eine 
mit Gründen versehene Entscheidung des Ministeriums des Innern enthoben werden. 
Art. 10. 
Die Schaubehörde hat alljährlich an den für die einzelnen Gemeinden von dem 
Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem K. Oberamt zu bestimmenden Tagen die ordent- 
liche Farrenschau behufs Ertheilung der Zulassungsscheine vorzunehmen. Hiebei hat sie 
zugleich zu untersuchen, ob den Vorschriften der Art. 1, 2 und 5 genügt ist. 
Ueber das Ergebniß der Schau, insbesondere über vorgefundene Mißstände, ist an 
das Oberamt Bericht zu erstatten. 
Außerordentlicherweise kann die Schaubehörde von dem Oberamt berufen werden, 
wenn nach Ertheilung des Zulassungsscheins für einen Farren vor der nächsten ordent- 
lichen Farrenschau solche Thatsachen zur Kenntniß des Oberamts kommen, durch welche 
die Zurücknahme des Zulassungsscheins (Art. 7 Abs. 2) veranlaßt erscheint. Ebenso kann 
in andern dringenden Fällen die Schaubehörde oder ein einzelnes Mitglied derselben vom 
Oberamt mit der Untersuchung des Standes der Farrenhaltung in einer Gemeinde beauf- 
tragt werden. 
Art. 11. 
Ueber Anträge auf Ertheilung von Zulassungsscheinen nach Vornahme der ordent- 
lichen Farrenschau entscheidet der Vorsitzende oder ein anderes von ihm beauftragtes Mit- 
glied der Schaubehörde. 
Geht der Antrag nicht von einer Gemeindebehörde aus, so hat der Antragsteller vor 
der Vornahme der Schau den Betrag der durch dieselbe erwachsenden Kosten bei dem 
Ortsvorsteher zu hinterlegen. 
Art. 12. 
Gegen die Versagung oder Zurücknahme des Zulassungsscheins steht dem Gemeinde- 
rath, sofern es sich um einen Gemeindefarren handelt, und dem Farrenhalter Beschwerde 
an die Oberschaubehörde (Art. 13) zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.