Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen nach der Eröffnung der Entscheidung 
beim Oberamt mündlich zu Protokoll oder schriftlich angebracht werden. Hiebei finden 
die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 gleichfalls Anwendung. Wofern nicht die Beschwerde 
vom Gemeinderath eingelegt ist, hat der Beschwerdeführer zugleich oder binnen einer vom 
Oberamt zu bestimmenden Frist für die durch das Beschwerdeverfahren erwachsenden 
Kosten einen angemessenen Betrag zu hinterlegen. Erfolgt diese Hinterlegung nicht oder 
erscheint die angebrachte Beschwerde sonst unstatthaft, so ist dieselbe von dem Oberamt 
zurückzuweisen, andernfalls aber dem Vorsitzenden der Oberschaubehörde zu übergeben. 
Art. 13. 
Zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Versagung oder Zurücknahme der 
Zulassungsscheine wird für jeden Bezirk eines Gauverbands des landwirthschaftlichen 
Vereins eine Oberschaubehörde je auf den Zeitraum von drei Jahren bestellt. 
Dieselbe besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern, 
welche im Fall der persönlichen Betheiligung oder sonstigen Verhinderung der ordentlichen 
Mitglieder einzutreten haben. 
Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder, sowie die Stellvertreter werden nach 
Vernehmung des betreffenden Gauausschusses des landwirthschaftlichen Vereins von der 
Centralstelle für die Landwirthschaft bestellt. 
Auf die Mitglieder der Oberschaubehörde finden die Bestimmungen des Art. 9 mit 
der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Oberamts die Centralstelle für die 
Landwirthschaft tritt. 
Die Oberschaubehörde hat der von ihr in voller Besetzung zu beschließenden Ent- 
scheidung Gründe beizufügen. Ihre Entscheidung ist endgiltig. Ein Sportelansatz findet 
nicht statt. 
Art. 14. 
Die näheren Vorschriften über die Zusammensetzung der Schaubehörden und Ober- 
schaubehörden, die Entschädigung ihrer Mitglieder und das Verfahren werden durch das 
Ministerium des Innern erlassen. 
Art. 15. 
Im Fall des Art. 10 Abs. 3 hat derjenige, welcher die außerordentliche Berufung 
der Farrenschau schuldhaft veranlaßt hat, die entstandenen Kosten zu tragen.
	        
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