Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

210 
Die Kosten einer außerordentlichen Farrenschau im Fall des Art. 11 fallen dem 
Antragsteller, diejenigen einer abgewiesenen Beschwerde (Art. 12) dem Beschwerdeführer 
zur Last. 
Alle übrigen aus dem Verfahren der Schaubehörden und Oberschaubehörden erwach- 
senden Kosten hat diejenige Amtskörperschaft zu tragen, in deren Bezirk die Farren auf- 
gestellt sind. 
Das Erkenntniß über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten steht dem Oberamt 
in erster Instanz zu. 
Art. 16. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 und 2 
werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft. 
Die Geldstrafen fallen der Amtskörperschaftskasse zu. 
Auf das Verfahren finden Art. 9—25 des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend 
Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren 
bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, Anwendung. 
Art. 17. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten mit Ausnahme des Art. 6 
Abs. 1 und 2, dessen Wirksamkeit erst mit dem 1. Januar 1884 beginnt, am 1. Mai 1883 
in Kraft. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 16. Juni 1882. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Wundt. Faber. Hölder. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.