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Geset, beireffend Aenderungen des Landtagswahlgesetzes vom 26. Mürz 1868.
Vom 16. Juni 1882.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. I.
Die Artikel 10 bis 18 des Gesetzes vom 26. März 1868, betreffend die Wahlen
der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag (Reg. Blatt S. 178), werden auf-
gehoben und durch nachstehende Artikel ersetzt:
Art. 10.
Jede Gemeinde, bei zusammengesetzten Gemeinden die Gesammtgemeinde, bildet der
Regel nach einen besonderen Abstimmungsdistrikt.
Jedoch können kleine, sowie solche Gemeinden, in welchen Personen, die zur Bildung
der Distriktswahlkommission geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit
benachbarten Gemeinden zu einem Abstimmungsdistrikt vereinigt, große Gemeinden in
mehrere Abstimmungsdistrikte getheilt werden.
Kein Abstimmungsdistrikt darf mehr als 3500 Einwohner nach der letzten allgemeinen
Volkszählung enthalten.
Die Abgrenzung der Abstimmungsdistrikte geschieht sofort nach dem Erscheinen des
Wahlausschreibens im Regierungsblatt durch das Oberamt und wird in dem zu den
amtlichen Veröffentlichungen des Oberamts dienenden Blatte bekannt gemacht.
Art. 11.
Die Beaufsichtigung der gesetzmäßigen Vornahme des Wahlgeschäfts ist Obliegenheit
des Oberamts.
Die Oberamtswahlkommission hat für jeden Abstimmungsdistrikt ihres Wahlbezirks
einen Wahlvorsteher (Distriktswahlkommissär), welcher die Wahl zu leiten hat, und einen
Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu wählen.
Die Namen derselben sind sofort in dem zu den amtlichen Veröffentlichungen des
Oberamts dienenden Blatte bekannt zu machen.