Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Geset, beireffend Aenderungen des Landtagswahlgesetzes vom 26. Mürz 1868. 
Vom 16. Juni 1882. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. I. 
Die Artikel 10 bis 18 des Gesetzes vom 26. März 1868, betreffend die Wahlen 
der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag (Reg. Blatt S. 178), werden auf- 
gehoben und durch nachstehende Artikel ersetzt: 
Art. 10. 
Jede Gemeinde, bei zusammengesetzten Gemeinden die Gesammtgemeinde, bildet der 
Regel nach einen besonderen Abstimmungsdistrikt. 
Jedoch können kleine, sowie solche Gemeinden, in welchen Personen, die zur Bildung 
der Distriktswahlkommission geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit 
benachbarten Gemeinden zu einem Abstimmungsdistrikt vereinigt, große Gemeinden in 
mehrere Abstimmungsdistrikte getheilt werden. 
Kein Abstimmungsdistrikt darf mehr als 3500 Einwohner nach der letzten allgemeinen 
Volkszählung enthalten. 
Die Abgrenzung der Abstimmungsdistrikte geschieht sofort nach dem Erscheinen des 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt durch das Oberamt und wird in dem zu den 
amtlichen Veröffentlichungen des Oberamts dienenden Blatte bekannt gemacht. 
Art. 11. 
Die Beaufsichtigung der gesetzmäßigen Vornahme des Wahlgeschäfts ist Obliegenheit 
des Oberamts. 
Die Oberamtswahlkommission hat für jeden Abstimmungsdistrikt ihres Wahlbezirks 
einen Wahlvorsteher (Distriktswahlkommissär), welcher die Wahl zu leiten hat, und einen 
Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu wählen. 
Die Namen derselben sind sofort in dem zu den amtlichen Veröffentlichungen des 
Oberamts dienenden Blatte bekannt zu machen.
	        
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