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Art. 12.
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahldistrikts einen
Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage
vor dem Wahltermin ein, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung der Distrikts-
wahlkommission zu erscheinen.
Art. 13.
Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau am dreißigsten Tage nach
dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt in allen Abstimmungsdistrikten
gleichzeitig vorzunehmen.
Die Abstimmung beginnt nach erfolgter Konstituirung der Distriktswahlkommission
um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Nachmittags geschlossen.
Die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stellvertreter, das Lokal, in
welchem die Wahl vorzunehmen ist, der Tag der Wahl, sowie die Zeit des Anfangs und
des Schlusses der Abstimmung sind von den Ortsvorstehern in jeder Gemeinde mindestens
drei Tage vor dem Wahltermin auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Art. 13 a.
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer
und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so die Distrikts-
wahlkommission konstituirt.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder der Distrikts-
wahlkommission anwesend sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung
nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist
mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied der Distriktswahlkommission zu
beauftragen.
Art. 14.
Die Wahlen erfolgen durch unmittelbare und geheime Stimmabgabe der Wahl-
berechtigten.
Die Stimmgebung erfolgt in der Art, daß jeder Wähler in eigener Person im
Wahllokal seines Abstimmungsdistrikts den Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen