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bei denen jedoch in Folge der Bestimmungen im 8. 6 letzter Satz der Bekanntmachung
und im 8. 50 Ziffer 1 Absatz 3 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen
Deutschlands vom 11. Mai 1874 (Central-Blatt S. 179) mehrere Anmeldescheine
zu übergeben sind, kann die nach §. 11 Absatz 4 des Gesetzes erforderliche Anrech-
nung der vollen statistischen Gebühr für Bruchtheile der Mengeneinheiten bei Beobach-
tung der nachfolgenden Vorschriften auf die bei der Gesammtmenge sich ergebenden
Bruchtheile beschränkt werden.
a) Der Absender hat außer den einzelnen speziellen Anmeldescheinen einen den
Inhalt derselben umfassenden generellen Anmeldeschein über die ganze zusam-
mengehörige Sendung zu übergeben.
b) In den speziellen Anmeldescheinen ist auf den zugehörigen generellen Anmelde-
schein und in letzterem auf die mit fortlaufenden Ordnungszahlen zu bezeich-
nenden speziellen Anmeldescheine zu verweisen.
JP) Die nach §. 13 des Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken sind nach Maß-
gabe des §. 18 der Bekanntmachung auf dem generellen Anmeldeschein anzu-
bringen.
4) Der generelle Anmeldeschein ist der Anmeldestelle zusammen mit den speziellen
Anmeldescheinen, beziehungsweise, wenn die einzelnen Theile der Sendung in
Folge unvorhergesehener Umstände nicht gleichzeitig am Sitze der Anmelde-
stelle eintreffen sollten, mit den speziellen Anmeldescheinen über den zuerst an-
gekommenen Theil der Sendung zu übergeben (§.7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes).
e) Den Bestimmungen im §. 9 der Bekanntmachung ist sowohl in Bezug auf
den generellen als auch hinsichtlich der speziellen Anmeldescheine zu genügen.
1!) Die nach §. 7 Abs. 2 des Gesetzes zu übergebende schriftliche Erklärung ist
dem generellen Anmeldeschein beizufügen.
2) In den unter Ziffer 1 bezeichneten Fällen ist die nach §. 8 des Gesetzes und §. 10
der Bekanntmachung von der Anmeldestelle vorzunehmende Prüfung auf die Ueber-
einstimmung der speziellen Anmeldescheine mit dem generellen Anmeldeschein zu er-
strecken und die Anschreibung der Waaren in den Verkehrsnachweisungen auf Grund
des letzteren zu bewirken.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).