Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

Grundsätze 
für 
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern. 
§. 1. 
Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber de 
Civilversorgungsscheins. « 
Der Civilversorgungsschein wird denjenigen Personen, welchen ein Anspruch auf 
denselben nach den Bestimmungen des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 275) und der Novelle vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) 
zusteht*), gemäß der Anlage A ertheilt. 
Außerdem kann der Civilversorgungsschein solchen ehemaligen Unteroffizieren er- 
theilt werden, welche nach mindestens neunjährigem, aktivem Dienst im Heere oder in der 
Marine in militärisch organisirte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften 
eingetreten und dort als Invaliden ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im 
Heere oder in der Marine zugebrachten Dienstzeit eine gesammte aktive Dienstzeit von 
zwölf Jahren zurückgelegt haben. Der Civilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach 
– 
Militärpensionsgesetz vom 27. Junl 1871. 
§. 58. Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des Soldatenstandes haben An- 
spruch auf Invalidenversorgung, wenn sie durch Dienstbeschädigung oder nach einer Dienstzeit von 
mindestens acht Jahren invalide geworden sind. 
Haben dieselben achtzehn Jahre oder länger aktiv gedient, so ist zur Begründung ihres Ver- 
sorgungsanspruchs der Nachweis der Invalidität nicht erforderlich. 
§. 75. Die als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden erhalten, wenn sie sich gut geführt haben, einen 
Civilversorgungsschein. Die Ganzinvaliden erhalten diesen Schein neben der Pension, den Oalbinvaliden 
wird derselbe nach ihrer Wahl an Sielle der Pension verliehen, jedoch nur dann, wenn sie mindestens 
zwölf Jahre gedient haben. 
Novelle dvom 4. April 1874. 
5 10. Unteroffiziere, welche nicht als Invaliden versorgungsberechtigt sind, erlangen durch zwölfjährigen altiven 
Dienst bei fortgesetzter guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein (65. 58 und 75 des 
Gesetzes vom 27. Juni 1871). 
Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaublenstandes erwerben Anspruch auf Invalidenver- 
sorgung nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern nur durch eine im Militärdienste erlittene Dienft- 
beschädigung.
	        
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