Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Württembergischen Verhältnissen voraussetzt, kann die Annahme der Bewerbungen solcher Militär- 
anwärter abgelehnt werden, welche nicht dem Württembergischen Staat angehören oder aus 
dessen Kontingent hervorgegangen sind. 
Bei der Annahme von Bewerbungen um Anstellung in einem Dienstzweig können einzelne 
Stellen desselben als solche ausgenommen werden, für welche eine Qualifikation des Bewerbers 
nicht anerkannt wird. 
Vor der Annahme der Bewerbungen kann, soweit es aus besonderen Gründen im dienst- 
lichen Interesse erforderlich erscheint, sowohl die Vorlegung weiterer Nachweise als auch die 
persönliche Vorstellung des Bewerbers verlangt werden. 
Ist die Uebertragung einer Stelle davon abhängig, daß der Bewerber zuvor in einer 
gewissen anderen Dienststellung sich befunden habe, so kann auch der Militäranwärter eine solche 
Stelle nur nach vorgängiger Bekleidung jener Dienststufe erlangen. 
12) Soweit die eine Anwärterliste führende Behörde — Anstellungsbehörde — nur zuständig ist, 
die Stellen vorläufig zu besetzen und die Vorschläge für die definitive Besetzung zu machen, hat 
sie bei Anständen, welche bezüglich der Annahme oder Nichtannahme einer Bewerbung um 
solche Stellen Zweifel erwecken, an das vorgesetzte Ministerium sich zu wenden. 
13) Soweit etwaige Ersuchen um Mittheilung ärztlicher Atteste (§. 14 Abs. 2) auf Angehörige des 
Württembergischen Kontingents sich beziehen, sind sie an das Kriegsministerium zu richten. 
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Ueber die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungs- 
behörden Verzeichnisse nach Anlage F an, in welche die Stellenanwärter nach dem Datum Anlage p 
des Eingangs der ersten Meldung eingetragen werden. War die Oualifikation noch 
durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem 
Tage des Bestehens derselben erfolgen. 
Die Stellenanwärter haben, so lange sie keine Civilversorgung gefunden, ihre 
Meldung jährlich zum 1. Dezember zu wiederholen. Diejenigen Bewerbungen, bezüglich 
welcher eine solche Wiederholung unterlassen wird, sind in dem Verzeichnisse zu streichen; 
sie können demnächst, auf erneutes Ansuchen, mit dem Datum des Eingangs der neuen 
Meldung, wieder eingetragen werden. 
Bestimmungen für Württemberg: 
14) Die Behörden, welche die Anwärterlisten für die einzelnen Stellen führen, werden in dem spe- 
ziellen Verzeichniß der Stellen (oben Ziff. 7) bezeichnet. 
Wenn ein Bewerber nicht für alle Stellen des Dienstzweigs, für welchen er sich meldet, 
als qualifizirt erachtet und darum in Beziehung auf diese Stellen nicht Stellenanwärter wird 
(oben Ziff. 11 Abs. 3), so ist dies in der Liste zu bemerken.
	        
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