Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

Beslimmung für Württemberg: 
27) Die Aussichten auf Anstellung, welche einzelnen Personen noch auf Grund der allgemeinen 
Kriegsdienstordnung zustehen, beziehungsweise durch §. 15 der Bekanntmachung vom 8. August 
1878 und durch das demselben beigefügte Stellenverzeichniß gewahrt wurden, desgleichen die 
Aussicht auf Erlangung des Civilversorgungsscheins, welche durch §. 1 Abs. 3 jener Bekannt- 
machung für dermalige Angehörige des Landjägerkorps eröffnet worden ist, bestehen auch nach 
dem 1. Okt. 1882 in dem bisherigen Umfange fort. 
Diejenigen Militäranwärter, welche an diesem Tag in den bisherigen Anwärterlisten vor- 
gemerkt sind, werden in die neu anzulegenden Listen von Amtswegen übertragen, sie haben 
aber ihre Meldungen auf den 1. Dezbr. wie bisher zu erneuern. Bezüglich dieser Personen 
bleibt den Anstellungsbehörden vorbehalten, die Qualifikation für die betreffende Stelle vor der 
Anstellung in demselben Umfange wie bisher zu prüfen. 
§. 31. 
Vorstehende Grundsätze treten mit dem 1. Oktober 1882, für Elsaß-Lothringen 
dem 1. Oktober 1884 in Kraft. 
Bestimmung für Württemberg: 
28) Mit dem 1. Okt. 1882 treten die Bestimmungen über die Anstellung der Militäranwärter im 
Civilstaatsdienst vom 8. Aug. 1878, soweit ihre Wirksamkeit nicht gemäß der Bestimmung oben 
Ziff. 27 zu 8. 80 der Grundsätze fortdauert, außer Kraft. 
Stuttgart, den 21. September. 1882. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Wundt. Faber. Hölder.
	        
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