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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. Juni 1882 nachstehende
verordnung,
betreffend
die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der
Strafurtheile,
beschlossen:
S. 1.
Einrichtung der Register.
Ueber die rechtskräftigen Verurtheilungen in Strafsachen werden Register geführt:
1) bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden bezüglich aller Personen
deren Geburtsort im Bezirke derselben gelegen ist. Die Aufsicht und Leitung der Re-
gisterführung liegt in allen Fällen der Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten ob;
2) bei dem Reichs-Justizamt bezüglich derjenigen Personen, deren Geburtsort außerhalb des
Reichsgebiets belegen oder nicht zu ermitteln ist.
8. 2.
In die Negister sind aufzunehmen alle durch richterliche Strafbefehle, durch polizeiliche Straf-
verfügungen, durch Strafurtheile der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, sowie durch
Strafurtheile der Militärgerichte ergehenden Verurtheilungen wegen Verbrechen, Vergehen und wegen der
im §. 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Uebertretungen.
Ausgenommen sind die Verurtheilungen:
1) in den auf Privatklage verhandelten Sachen,
2) in Forst= und Feldrügesachen,
3) wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und
Gefälle, «
4) wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die §8. 62 bis 68, 79, 80,
84 bis 90, 92 bis 95, 101 bis 104, 112 bis 120, 132, 189, 141 bis 144, 146,
147, 150 bis 152 des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872.
g. 8.
In die Register sind ferner aufzunehmen:
1) die auf Grund des §. 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ergehenden Beschlüsse der
Landespolizeibehörden über die Unterbringung verurtheilter Personen in ein Arbeitshaus
oder deren Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten;
2) die aus dem Auslande eingehenden Mittheilungen über dort erfolgte Verurtheilungen.