Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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S. 4. 
Die bei einer Prüfung für befähigt erkannten Kandidaten erhalten Zeugnisse, in 
welchen die Klasse der von dem Einzelnen bewiesenen Befähigung angegeben ist. 
Die Befähigungsstufen werden nach drei Klassen (I. II. III.), deren jede zwei Unter- 
abtheilungen (a und b) begreift, ausgedrückt. 
Die Zeugnisse werden von den Vorständen der Prüfungskommissionen und außer- 
dem bei der Vorprüfung von dem Ministerialkommissär, bei der ersten Dienstprüfung 
von zwei Examinatoren, bei der zweiten Dienstprüfung von sämmtlichen Examinatoren 
unterzeichnet, die Zeugnisse über die Dienstprüfungen werden von dem Finanzministerium 
beglaubigt. 
§. 5. 
Die Vorprüfung und die erste Dienstprüfung werden am Sitze der Landes- 
universität in der Regel je alle Halbjahre vorgenommen. 
Die Vornahme dieser Prüfungen wird Kommissionen übertragen, welche bei der 
Vorprüfung aus Lehrern der naturwissenschaftlichen, bei der ersten Dienstprüfung 
aus Lehrern der staatswissenschaftlichen und der juristischen Fakultät und je einem hiezu 
abzuordnenden Kommissär des Finanzministeriums bestehen. 
Die zweite Dienstprüfung, welche in Stuttgart je nach Umständen einmal oder 
zweimal jährlich vorzunehmen ist, wird einer Kommission übertragen, die unter der 
unmittelbaren Leitung des Finanzministeriums aus Mitgliedern der Forstdirektion und 
weiteren Forstbeamten besteht. 
In Absicht auf die Behandlung des Prüfungsgeschäfts und das Verhalten der Kan- 
didaten werden diejenigen Vorschriften beobachtet, welche für die höheren Dienstprüfungen 
im Finanzdepartement gegeben sind. 
Die Meldungen um Zulassung zu der Vorprüfung und zu den Forstdienstprüfungen 
geschehen schriftlich bei dem Finanzministerium und zwar für die im Frühjahr statt- 
findenden Prüfungen vor dem 1. März, für die im Spätjahr stattfindenden vor dem 
1. August jeden Jahres. Wenn auf einen Termin weniger als drei Kandidaten zu einer 
Prüfung sich gemeldet haben, so können dieselben auf die Prüfung im nächstfolgenden 
Halbjahre verwiesen werden. 
S. 6. 
Den Meldungen um Zulassung sind beizufügen:
	        
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