Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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A. bei der Vorprüfung: 
1) das Zeugniß der Reife für die Immatrikulation bei der staatswissenschaftlichen 
Fakultät der Universität; 
2) ein Zeugniß über den Besuch einer deutschen Universität oder einer anderen einer 
Universität gleichzuachtenden höheren deutschen Lehranstalt und über die Führung 
während des Besuchs, oder, wenn der Kandidat eine solche Universität oder Lehr- 
anstalt nicht besucht hat, ein Nachweis über die sonstige Art der wissenschaftlichen 
Ausbildung und über die Führung während der Zeit derselben; 
3) ein Zeugniß eines öffentlich angestellten Arztes über den Gesundheitszustand, nament- 
lich über gute Sehkraft und gutes Gehör; 
B. bei der ersten Dienstprüfung: 
1) der Nachweis über die Zurücklegung des 21. Lebensjahres; 
2) der Nachweis über das deutsche Indigenat; 
3) das Zeugniß von der Vorprüfung; 
4) Nachweise über den Bildungsgang. Es haben 
a) diejenigen Kandidaten, welche auf einer Universität, oder auf einer öffentlichen 
Forstlehranstalt studirt haben, Zeugnisse über die Dauer ihrer Studienlaufbahn, 
über die besuchten Vorlesungen und über die Führung während der Studien- 
zeit beizubringen; 
b) diejenigen, welche weder eine Universität noch eine Forsllehransialt besucht 
haben, die Art und Weise ihrer wissenschaftlichen Ausbildung anzugeben und 
Zeugnisse über ihre Führung während dieser Laufbahn beizulegen. 
Die Meldungen derjenigen Kandidaten, welche sich zur Zeit der Meldung auf der 
Landes-Universität befinden, sind bei dem Rektoratamt einzureichen und durch diese Stelle 
mit einem Verzeichnisse der von jedem Kandidaten besuchten Vorlesungen an das Finanz= 
ministerium einzusenden. 
Die Meldungen derjenigen Kandidaten, welche nicht von der Landes-Universität aus 
die Zulassung zur Prüfung nachsuchen, sind, wenn der Kandidat bei einem württem- 
bergischen Forstbeamten sich befindet, dem betreffenden Forstamte, außerdem aber dem 
Oberamte des gesetzlichen Wohnorts zu übergeben; die Forstämter oder Oberämter haben 
die Gesuche mit einer Aeußerung über das, was ihnen von der Führung der Kandidaten 
bekannt ist, dem Finanzministerium vorzulegen.
	        
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