Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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ist provisorisch gestattet worden, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den ein- 
jährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von 
der Aussichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende 
Entlassungsprüfung wohl bestanden haben. 
Berlin, den 11. Oktober 1882. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
Bekanntmachung. 
Neoch einer Mittheilung der Königlich bayerischen Regierung ist die seither sechsklassige Realschule zu Eich- 
stätt (Verzeichniß vom 19. April d. J. S. 179, C. a. aa. II. 6.)7) in eine vierklassige Lehranstalt um- 
ewandelt, an welcher seit dem 1. Januar d. J. Entlassungsprüfungen nicht mehr abgehalten werden. 
on demselben Zeitpunkte ab ist daher die der genannten Anstalt früher zuerkannte Berechtigung zur 
ah von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
erloschen. 
Die der Lehr- und Erziehungs-Anstalt des Dr. Vietor zu Friedrichsdorf bei Homburg (C. b. 1. 7. 
des gedachten Verzeichnisses)?“) verliehene gleiche Berechtigung ist in Folge Abgangs des Leiters der Anstalt 
Tenfans erloschen. 
Berlin, den 11. Oktober 1882. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
Sekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulweseus, betreffend die Wahl 
der General-Gberin der Kongregation der barmherzigen Schwestern in Gmünd. 
Vom 25. Oktober 1882. 
Die in den Statuten des Ordens der barmherzigen Schwestern des St. Vincenz 
von Paula §. 4 Abs. 2 enthaltene Bestimmung, wonach die General-Oberin des Ordens 
von den Oberinnen der vom Mutterhause abhängigen Häuser auf drei Jahre gewählt 
wird, ist auf den Antrag des Bischofs von Rottenburg mit Höchster Genehmigung 
Seiner Königlichen Majestät vom 19. d. M. dahin abgeändert worden, daß die 
General-Oberin nach Umfluß der Zeit, auf welche die gegenwärtige General-Oberin ge- 
wählt ist, fortan je auf sechs Jahre gewählt werde; was hiemit unter Beziehung auf 
die Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens 
vom 30. März 1855, betreffend die Zulassung des Ordens der barmherzigen Schwestern 
im Königreich (Reg. Blatt S. 77), zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart, den 25. Oktober 1882. 
Hölder. Geßler. 
*) Regierungsblatt Seite 184. 
) Regierungsblatt Seite 186.
	        
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