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Gesetz auch Vereinbarungen von Theilgemeinden verschiedener Gesammtgemeinden und von
Theilgemeinden mit einfachen Gemeinden zuläßt und daß es auch zuläßig ist, durch solche
Vereinbarungen nur für eine einzelne Viehrasse die Farrenhaltung zu besorgen. Eine
Genehmigung der Aufsichtsbehörden ist zu derartigen Vereinbarungen nicht erforderlich.
8. 2.
Hinsichtlich der Zahl und Rasse der aufzustellenden Farren sind folgende Grund-
sätze zu beachten:
Auf je 80 Kühe und sprungfähige Kalbinnen soll mindestens je Ein Farre gehalten
werden. Sind aber in einer Gemeinde 400 oder mehr Kühe und sprungfähige Kalbinnen
vorhanden, so können bis zu 100 Kühe und sprungfähige Kalbinnen auf Einen Farren
gerechnet werden, wenn die Farren beisammen stehen und von ein und derselben Person
gehalten werden.
Die Farren müssen den in der Gemeinde herrschenden Viehrassen oder einer solchen
Rasse angehören, deren Kreuzung mit der herrschenden Rasse für die Hebung der Rind-
viehzucht vortheilhaft ist.
Für Vieh, welches einer in der Gemeinde nur vereinzelt vorkommenden Rasse an-
gehört, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, besondere Farren zu halten. Wenn aber
mehrere sich nicht zur Kreuzung eignende Rassen in der Gemeinde genügend vertreten
sind („herrschende Viehrassen“ Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes), so sind je für diese einzelnen
Rassen besondere Farren zu halten. Als genügend vertreten ist eine Rasse dann anzu-
sehen, wenn mehr als 40 Kühe und sprungfähige Kalbinnen vorhanden sind.
Bei Berechnung der Zahl der von der Gemeinde zu haltenden Farren nach
obigen Grundsätzen kommen nur diejenigen weiblichen Thiere in Anrechnung, zu deren
Bedeckung die betreffenden Farren gehalten werden sollen. Es bleiben also außer An-
rechnung diejenigen weiblichen Thiere, für deren Bedeckung die Besitzer eigene Farren
halten, und andererseits ist, wenn Farren von verschiedener Rasse zu halten sind, die
Zahl der erforderlichen Farren je für die betreffenden Rassen gesondert zu berechnen, so
daß z. B. für 150 weibliche Thiere, wovon 100 der einen, 50 einer andern, nicht zur
Kreuzung mit ersterer geeigneten Rasse angehören, 3 Farren zu halten sind, während für
150 weibliche Thiere ein und derselben Rasse 2 Farren genügen.
Wenn wegen der Beschaffenheit der vorhandenen Farren oder aus sonstigen Gründen