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das obige Zahlenverhältniß nicht als genügend erscheint, so hat die Gemeinde nach Maß-
gabe des vorhandenen Bedürfnisses noch mehr Farren zu halten.
Zu Art. 2.
8. 3.
Die Uebernahme der Farrenhaltung in die eigene Verwaltung der Gemeinden ist
überall da zu empfehlen, wo die örtlichen Verhältnisse es gestatten.
Soweit aber die Farrenhaltung nicht in die eigene Verwaltung der Gemeinde über-
nommen ist, ist doch darauf hinzuwirken, daß die Farren durch die Gemeinde angekauft
werden und in ihrem Eigenthum verbleiben.
Wenn die Farrenhaltung einem vertragsmäßig aufgestellten Farrenhalter übertragen
wird, so ist bei der Vergebung in erster Linie auf die Zuverläßigkeit des damit zu Be-
trauenden und darauf zu sehen, ob derselbe entsprechende Stallungen und einen dem
Art. 5 des Gesetzes genügenden Sprungplatz sowie hinreichendes Futter von geeigneter
Beschaffenheit besitzt oder sich anschafft. Die Vergebung im Abstreich ist in der Regel
zu vermeiden, wenn aber ein Abstreich veranstaltet wird, ist immer dabei die Bedingung
zu stellen, daß der Gemeinde die Auswahl unter den Submittenten vorbehalten bleibt,
und hat die Vergebung an den Wenigstnehmenden nur dann zu erfolgen, wenn von dem-
selben die tadellose Besorgung der Farrenhaltung bestimmt zu erwarten ist. Daß in
dieser Beziehung keine Bedenken bestehen, ist im Gemeinderaths-Protobkoll zu konstatiren.
S. 4.
Die Farrenhaltung darf nach dem Gesetz nicht auf weniger als sechs Jahre, soll
aber in der Regel auf einen längeren Zeitraum übertragen werden, damit der Farren-
halter in der Lage ist, den erforderlichen Aufwand für gute Erfüllung seiner Verpflich-
tungen zu machen. Dabei ist übrigens in der Regel der Gemeinde der Rücktritt vom
Vertrag vor dessen Ablauf wegen nicht ordnungsmäßiger Erfüllung der Vertragspflichten
des Farrenhalters vorzubehalten.
Die Belohnung des Farrenhalters muß so bemessen werden, daß sie demselben eine
angemessene Entschädigung für den ihm bei ordnungsmäßiger Erfüllung seiner Verpflich-
tungen erwachsenden Aufwand an Mühe und Kosten bietet.