Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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S. 5. 
Bei Gestattung der in Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmen haben 
sich die Oberämter nach folgenden Grundsätzen zu richten: 
Die Uebertragung der Farrenhaltung auf eine kürzere Zeit als 6 Jahre ist nur 
dann zu erlauben, wenn vorübergehende örtliche oder persönliche Verhältnisse den 
Abschluß eines Vertrags auf 6 Jahre nicht thunlich erscheinen lassen. 
Die Uebertragung der Farrenhaltung an mehrere Personen zugleich darf nur behufs 
Berücksichtigung lokaler Verhältnisse, z. B. weil die zur Gemeinde gehörenden Weiler 
und Höfe weit von einander entfernt liegen, und nur dann zugelassen werden, wenn nicht 
zu besorgen ist, daß eine nachtheilige Konkurrenz zwischen den mehreren Farrenhaltern 
und eine allzustarke Benützung einzelner der getrennt stehenden Farren veranlaßt wird. 
Wenn Farren verschiedener Rassen gehalten werden, so kann ausnahmsweise, wenn 
keinerlei Bedenken bestehen, genehmigt werden, daß für die Farren jeder einzelnen Rasse 
ein besonderer Farrenhalter aufgestellt wird. 
Die abwechselnde Uebertragung der Farrenhaltung an die einzelnen Viehbesitzer, das 
sogenannte Herumhalten der Farren, darf nur in armen oder in solchen Gemeinden, 
welche aus zerstreut liegenden Höfen bestehen, und auch dann nur insoweit gestattet werden, 
als feststeht, daß diejenigen Viehbesitzer, zwischen welchen die Farrenhaltung wechseln soll, 
nach fihren Verhältnissen in der Lage sind, ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß zu 
erfüllen. 
Voraussetzung für die Zuläßigkeit vorstehender Ausnahme ist ferner, daß die Vor- 
schriften des Art. 5 in Bezug auf Lage und Beschaffenheit der Sprungplätze beachtet 
werden. 
Auch sind Ausnahmen der vorstehenden Art immer nur auf bestimmte Zeit zu 
gestatten. 
Zu Art. 3. 
S. 6. 
Den Schaubehörden liegt es ob, anläßlich der ordentlichen Farrenschauen, sowie auf 
besonderen Auftrag der Oberämter zu prüfen, ob die Gemeinden die ihnen durch das 
Gesetz sowie die vorstehenden Vollzugsbestimmungen auferlegten Pflichten in Bezug auf 
die Farrenhaltung erfüllen, und den Oberämtern ihre Aeußerung abzugeben. Auch haben
	        
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