Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr. 36,554. S. 20 S. 
Ministerial-Entschließung vom 15. März 1837, den Vollzug der 
Ministerial-Entschließung vom 22. Januar 1833 bezüglich der Un- 
tersuchung der Apotheken betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Um der Untersuchung der Apotheken einen übereinstimmen- 
den und erschöpfenden Charakter beizulegen, wird hiemit nach- 
träglich zu der Ausschreibung vom 22. Januar 1833, auf den 
Grund der von den Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
und deren Kreismedizinal-Ausschüssen erstatteten, ebenso gründ- 
lichen als einsichtsvollen Gutachten, angeordnet, was folgt: 
S. 1. 
Die Apotheken des Königreiches werden fürohin in dem 
ganzem Königreiche nach gleichförmigen Vorschriften visitirt. 
8. 2. 
Diese Visitation findet durch den in Gemäßheit der Mini- 
sterial-Ausschreibung vom 22. Januar 1833 abgeordneten Kreis- 
Medizinalrath oder durch das in Gemäßheit jener Verfügung 
abgeordnete Mitglied des Kreis-Medizinalausschusses, unter Zu- 
ziehung des betreffenden Gerichtsarztes und eines von der kfl. 
Kreisregierung benannten Pharmazeuten statt. 
8. 3. 
Diese Visitationen sind durch die Regierungs-Commission 
in der Art zu bemessen, daß jede Apotheke des Kreises mindestens 
alle 5 Jahre einmal zur Visitation gelange, hiedurch sind jedoch 
die alljährigen, in gleichmäßiger Art durch den Gerichtsarzt 
vorzunehmenden Visitationen nicht aufgehoben. 
C. 4. 
Die Visitations-Commission hat die Verhältnisse 
1) des Apothekerpersonales und 
2) des Gewerbbetriebes auf das genaueste und erschöpfendste 
zu würdigen, und demzufolge 
a) bei ihrem unangekündeten Erscheinen auf der Stelle mit 
der Visitation der Stoffe und Präparate in den Offi= 
zinen sowohl, als in den Vorrathskammern zu beginnen, 
sofort
	        
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