619
Nr. 36,554. S. 20 S.
Ministerial-Entschließung vom 15. März 1837, den Vollzug der
Ministerial-Entschließung vom 22. Januar 1833 bezüglich der Un-
tersuchung der Apotheken betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Um der Untersuchung der Apotheken einen übereinstimmen-
den und erschöpfenden Charakter beizulegen, wird hiemit nach-
träglich zu der Ausschreibung vom 22. Januar 1833, auf den
Grund der von den Kreisregierungen, Kammern des Innern,
und deren Kreismedizinal-Ausschüssen erstatteten, ebenso gründ-
lichen als einsichtsvollen Gutachten, angeordnet, was folgt:
S. 1.
Die Apotheken des Königreiches werden fürohin in dem
ganzem Königreiche nach gleichförmigen Vorschriften visitirt.
8. 2.
Diese Visitation findet durch den in Gemäßheit der Mini-
sterial-Ausschreibung vom 22. Januar 1833 abgeordneten Kreis-
Medizinalrath oder durch das in Gemäßheit jener Verfügung
abgeordnete Mitglied des Kreis-Medizinalausschusses, unter Zu-
ziehung des betreffenden Gerichtsarztes und eines von der kfl.
Kreisregierung benannten Pharmazeuten statt.
8. 3.
Diese Visitationen sind durch die Regierungs-Commission
in der Art zu bemessen, daß jede Apotheke des Kreises mindestens
alle 5 Jahre einmal zur Visitation gelange, hiedurch sind jedoch
die alljährigen, in gleichmäßiger Art durch den Gerichtsarzt
vorzunehmenden Visitationen nicht aufgehoben.
C. 4.
Die Visitations-Commission hat die Verhältnisse
1) des Apothekerpersonales und
2) des Gewerbbetriebes auf das genaueste und erschöpfendste
zu würdigen, und demzufolge
a) bei ihrem unangekündeten Erscheinen auf der Stelle mit
der Visitation der Stoffe und Präparate in den Offi=
zinen sowohl, als in den Vorrathskammern zu beginnen,
sofort