Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Zu Art. 7. 
8. 10. 
Beim Wechsel des Besitzers des Farren geht die durch den Zulassungsschein gewährte 
Berechtigung auf den neuen Besitzer des Farren über. In diesem Fall kann der Zu- 
lassungsschein mittelst eines Vermerks auf demselben von dem Vorsitzenden der Schau- 
behörde, welche ihn ertheilt hat, auf den neuen Besitzer umgeschrieben werden, wenn ihm 
über den Besitzübergang beziehungsweise die Identität des Farren Nachweis geliefert wird. 
Von einer solchen Umschreibung ist in dem Farrenschau-Protokoll (§. 18) in Rubrik 10 
Vormerkung zu machen. 
S. 11. 
Wenn dem Oberamt Thatsachen zur Kenntniß kommen, nach welchen die Untaug- 
lichkeit eines Farren zur Zucht anzunehmen ist und hienach die Zurücknahme des Zu- 
lassungsscheins veranlaßt erscheint, so hat das Oberamt zunächst den Farrenhalter unter 
Hinweisung auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes und die aus der Be- 
rufung der Schaubehörde erwachsenden Kosten zur freiwilligen Verzichtleistung auf den 
Zulassungsschein und Rückgabe desselben aufzufordern. 
Wenn diese Aufforderung nicht befolgt wird, ist die Schaubehörde, welche nur in 
voller Besetzung die Zurücknahme des Zulassungsscheins verfügen kann, zu berufen. 
Von der Zurücknahme oder freiwilligen Zurückgabe eines Zulassungsscheins hat das 
Oberamt diejenige Schaubehörde, welche denselben ertheilt hat, behufs der von dieser im 
Farrenschauprotokoll (§. 18) in Rubrik 10 zu machenden Vormerkung zu benachrichtigen. 
Siehe ferner §. 21 Abs. 1 u. 3. 
Erweist sich ein Gemeindefarre zwar nicht zur Zucht untauglich, aber für die in 
der Gemeinde herrschende Viehrasse ungeeignet, so hat das Oberamt die Gemeinde zur 
Beseitigung dieses Farren anzuhalten, die Zurücknahme des Zulassungsscheins ist aber 
in diesem Fall nicht statthaft. 
Zu Art. 8—11. 
8. 12. 
Die Wahl der Schaubehörde hat in der Weise zu erfolgen, daß je in besonderen 
Wahlgängen die ordentlichen Mitglieder, die Stellvertreter, der Vorsitzende und der stell- 
vertretende Vorsitzende bestellt werden. In der Regel wird zweckmäßig ein ordentliches 
Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden. In diesem Fall hat jedes-
	        
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