Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Zu Art. 13a. 
8. 13. 
Auf dem Tisch, an welchem die Distriktswahlkommission Platz zu nehmen hat, wird 
ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Einlegen der Stimmzettel gestellt. 
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und der gegenwärtigen Instruktion ist im Wahllokal 
auszulegen. 
S. 14. 
Die Mitglieder der Distriktswahlkommission haben sich einige Zeit vor 10 Uhr im 
Wahllokal einzufinden, um sich davon zu überzeugen, daß sich das Wahllokal in vor- 
schriftsmäßiger Ordnung befindet. 
Genau um 10 Uhr wird die Wahlhandlung in der in Art. 13 a des Gesetzes 
bezeichneten Weise eröffnet und es wird sofort vom Wahlvorsteher der Beginn der Ab- 
stimmung verkündigt. Unmittelbar vor Beginn derselben hat die Kommission festzustellen, 
daß die Wahlurne leer ist. 
Unter den drei Mitgliedern der Distriktswahlkommission, welche mindestens zu jeder 
Zeit im Wahllokal anwesend sein müssen, muß sich entweder der Wahlvorsteher oder 
der Protokollführer befinden und es müssen die Funktionen desjenigen von diesen beiden, 
welcher vorübergehend abwesend ist, einem der Beisitzer ausdrücklich übertragen werden. 
Eine Unterbrechung der Wahlhandlung, zu welcher auch die an die Abstimmung sich 
anschließende Feststellung des Distriktswahlresultats gehört, darf von der Kommission 
unter keinen Umständen zugelassen werden. 
Zu Art. 14. 
8. 15. 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl 
Theil nehmen. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem 
die Distriktswahlkommission sitzt, nennt seinen Namen und gibt, wenn der Abstimmungs- 
distrikt aus mehreren Gemeinden besteht, seinen Wohnort, in Orten, in welchen die 
Wählerliste nach Hausnummern aufgestellt ist, seine Wohnung an. 
Der Wahlvorsteher darf einen Stimmzettel erst annehmen, nachdem der Protokoll- 
führer den Namen des Abstimmenden in der Wählerliste aufgefunden hat. Im Fall
	        
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