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Hat das Ministerium das Ortsbaustatut genehmigt, so ist dasselbe nach Maßgabe
der angeführten Ministerial-Verfügung vom 9. Jannar 1872 in der betreffenden Gemeinde
bekannt zu machen.
Ueber die ordnungsmäßige Bekanntmachung des Entwurfs und des endgiltig festge-
stellten Inhaltes eines Ortsbaustatutes ist urkundlicher Nachweis zu den Akten zu bringen.
Von dem Ortsbaustatut ist eine amtlich beglaubigte Fertigung bei den Akten des
Oberamtes und eine zweite in der Ortsregistratur zu verwahren.
Die Ortsbehörde hat jedem Ortsbewohner hievon auf Verlangen Einsicht zu gestatten.
S. 3. .
Bei einer Abänderung beziehungsweise der Aufhebung bestehender Ortsbaustatuten
ist das gleiche Verfahren einzuhalten, wie bei der Errichtung neuer Ortsbaustatuten.
Die örtlichen Vorschriften, welche vor der neuen Bauordnung in Geltung gestanden
sind, bleiben auch ferner soweit in Kraft, als sie nicht mit den Bestimmungen der neuen
Bauordnung oder einer unbedingten Vorschrift dieser Verfügung beziehungsweise anderer
allgemeiner Regierungs-Verfügungen im Widerspruch stehen (Art. 95 der Bauordnung.)
Zu Art. 4 der Bauordnung.
§. 4.
Bei der Festsetzung neuer und der Abänderung bestehender Ortsbaupläne beziehungs-
weise Baulinien ist auf Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehres, insbesondere auf
angemessene Steigungsverhältnisse (Visiere), auf eine entsprechende Breite und insoweit,
als die örtlichen Verhältnisse nicht eine Abweichung begründen, auf die Geradleitung der
Straßen, auf einen geregelten Wasserlauf, auf Fernhaltung der Ueberschwemmungsgefahr
und Gewinnung gesunder Bauquartiere, auf eine gute Verbindung der neuen Bauanlagen
mit schon bestehenden und auf eine möglichst zweckmäßige Abtheilung der künftigen Bau-
plätze, sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Bedürfniß entsprechende freie Plätze in
den Plan aufgenommen werden.
Zugleich sind auch die Straßen und öffentlichen Plätze angemessen zu bezeichnen.
Wenn Staatsstraßen, Eisenbahnen, Bahnhöfe, militärische Befestigungen, Waldungen,
öffentliche Wasser oder alterthümliche Baudenkmale von einem neuen Ortsbauplane berührt
werden oder in der Nähe einer Baulinie sich befinden, so ist der betreffenden Straßen-
oder Wasserbau-Inspektion, dem Eisenbahnbetriebs= oder Eisenbahnbau-Amt, der Militär-