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und Forstbehörde oder dem Landeskonservator hievon unter Hinweisung auf die nach
Art. 5 der Bauordnung anzuberaumende Frist Mittheilung zu machen.
g.6.
Sollen für bestehende Straßen neue Baulinien oder Visiere festgestellt werden, so ist
vor Allem maßgebend, daß der neue Plan unter gewöhnlichen Verhältnissen ausführbar
sein soll. Es ist daher die Feststellung von Correktionsplänen für ganze Orte oder für
größere Ortstheile in der Regel zu unterlassen, vielmehr sich, soweit nicht besondere Um-
stände vorliegen, darauf zu beschränken, zunächst auffallende, den Verkehr störende Unre-
gelmäßigkeiten und Gebrechen zu beseitigen. Namentlich sind auch da, wo es der Ueber-
gang von einer engen Straße in eine andere erfordert, die Ein= und Ausmündungen
derselben durch gebrochene oder abgerundete Hausecken angemessen zu erweitern.
Bei der Erbreiterung der Straßen ist als Regel festzuhalten, daß dieselbe von der
Mitte der Straße aus gegen beide Seiten in gleichem Maße zu erfolgen hat, und nur
wenn die Räumlichkeit oder die Bodenbeschaffenheit solches nicht zuläßt, oder sonst über-
wiegende Gründe für die Erbreiterung auf einer Seite sprechen, ganz auf Rechnung
dieser Seite vollzogen wird. e
Im Uebrigen ist bei der Feststellung neuer und bei der Aenderung bestehender Orts-
baupläne beziehungsweise Baulinien folgendermaßen zu verfahren:
1) Zuvörderst muß ein vollständiger Sitnationsplan aufgestellt werden, aus welchem
alle einzelnen von dem Bauplan betroffenen Grundstücke und Gebäude ersichtlich und in
welchem diese, soweit es ihre Größe und Gestalt ohne Beeinträchtigung der Deutlichkeit
gestattet, mit den Parzell= beziehungsweise Hausnummern bezeichnet sind. Auch müssen in
dem Situationsplan bestehende Ortstheile und die Umgebungen der in ihm behandelten
Bauflächen, soweit deren Kenntniß für die Beurtheilung der Ausführbarkeit und Zweck-
mäßigkeit der neuen Baulinien, Straßen und Plätze erforderlich ist, ferner etwaige Ge-
wässer, Straßen, Eisenbahnhöfe und dergleichen dargestellt werden.
Die Situationspläne sind mit einem Orientirungszeichen zu versehen. Ihr Maß-
stab muß mindestens 1/1250 der natürlichen Größe betragen, doch können für solche Orte,
in welchen die Flurkarten noch nicht in diesem Maßstab angefertigt sind, Flurkarten mit
1/2500 der natürlichen Größe benützt werden.
2) In den Situationsplänen sind die neu festzustellenden Baulinien der Straßen