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Bekanntmachung des Justizministerinms, betreffend die Ressortverhältnisse der Militärbehörden bei
der Pfändung des Biensteinkommens und der pensionen der Offziere und Militärbeamten.
31. Dezember 1881
Vom -Hantor 1882.
Nachdem von dem K. Kriegsministerium die in der Anlage 1 entholtene Nachweisung
der bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere und Mili-
tärbeamten zur Mitwirkung berufenen Militärbehörden und -Beamten aufgestellt worden
ist, wird dieselbe den Justizbehörden und gerichtlichen Beamten, insbesondere den Gerichts-
vollziehern, zur Beachtung bei den dießfälligen Zahlungsverboten und Zustellungen an
den Militär-Fiskus bekannt gemacht.
Zu gleichem Zwecke werden in den Anlagen II und III die entsprechenden für den
Bereich der Königlich preu ßischen und den Bereich der Königlich sächsischen Militär-
verwaltung aufgestellten, im Central-Blatt für das deutsche Reich Seite 385 ff. und Seite
446 ff. veröffentlichten Nachweisungen bekannt gemacht.
31. Dezember 1881.
Stuttgart, den # I#m#ar 15882.
Für den Departementschef:
Kern.