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Zu Art. 9 der Bauordnung.
8. 12.
Die Breite neuer oder zu verlängernder Ortsstraßen ist insbesondere nach der in dem
betreffenden Orte üblichen Höhe, Bauart und Stellung der Gebäude und nach den Ver-
kehrsverhältnissen zu bestimmen.
In der Regel sollen neue oder zu verlängernde Ortsstraßen wenigstens 15 m Breite
erhalten. Wo jedoch ein minder bedeutender Verkehr stattfindet und Gebäude-Abstände
üblich sind, genügt eine Breite von 11 m. Würde bei der Festsetzung neuer oder der Ver-
längerung bestehender Straßen der Uebergang zu dem Maß von 15 m mit der bisher in
den Ortsbauplan ausgenommenen Breite von 14,32 m (50 Fuß) nicht angemessen ver-
mittelt werden können, so ist an der letztgenannten Breite festzuhalten.
Die Breite der Fahrbahn soll in der Regel bei Straßen von bedeutenderem Verkehr
mindestens 9m von Kandel zu Kandel gerechnet, bei anderen Straßen wenigstens 6 m
betragen. Feuergassen sollen mindestens eine Breite von 2,5 m erhalten.
Bei bestehenden Straßen von geringerer als der in §. 12 Abs. 2 angegebenen Breite
ist insoweit, als es nach den vorwaltenden besonderen Verhältnissen ausführbar ist und
ein Bedürfniß, sowie ein geeigneter Anlaß vorliegt, die Erbreiterung zu bewirken.
Zu Art. 10 der Bauordnung.
S. 13.
Bei Ortsstraßen, welche zugleich Staatsstraßen verbinden, oder sonst einen größeren
Verkehr vermitteln, ist nicht nur die Herstellung einer diesen Verkehrsverhältnissen ent-
sprechenden dauerhaften Fahrbahn, sondern auch die Anlegung von Nebenwegen und
gemauerten, geplatteten oder gepflasterten Kandeln zur Ableitung des Wassers zu ver-
langen. Kandel und Wasserableitungsgräben, wo solche zuläßig, sind in der Regel zu
beiden Seiten zwischen der Fahrbahn und dem Fußweg anzulegen. Wo unterirdische
Abzugskanäle bestehen, müssen die anzubringenden Schachtöffnungen angemessen bedeckt
werden. Quer über die Fahrbahn laufende Kandel sind zu vermeiden und, wo dies
nicht thunlich ist, zu pflastern und überhaupt so anzulegen, daß dadurch der Verkehr
Möglichst wenig belästigt wird.
Nebenwege sind entweder mit Platten, oder anderem passenden Material herzustellen
und gut zu unterhalten.
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