Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Zu Art. 9 der Bauordnung. 
8. 12. 
Die Breite neuer oder zu verlängernder Ortsstraßen ist insbesondere nach der in dem 
betreffenden Orte üblichen Höhe, Bauart und Stellung der Gebäude und nach den Ver- 
kehrsverhältnissen zu bestimmen. 
In der Regel sollen neue oder zu verlängernde Ortsstraßen wenigstens 15 m Breite 
erhalten. Wo jedoch ein minder bedeutender Verkehr stattfindet und Gebäude-Abstände 
üblich sind, genügt eine Breite von 11 m. Würde bei der Festsetzung neuer oder der Ver- 
längerung bestehender Straßen der Uebergang zu dem Maß von 15 m mit der bisher in 
den Ortsbauplan ausgenommenen Breite von 14,32 m (50 Fuß) nicht angemessen ver- 
mittelt werden können, so ist an der letztgenannten Breite festzuhalten. 
Die Breite der Fahrbahn soll in der Regel bei Straßen von bedeutenderem Verkehr 
mindestens 9m von Kandel zu Kandel gerechnet, bei anderen Straßen wenigstens 6 m 
betragen. Feuergassen sollen mindestens eine Breite von 2,5 m erhalten. 
Bei bestehenden Straßen von geringerer als der in §. 12 Abs. 2 angegebenen Breite 
ist insoweit, als es nach den vorwaltenden besonderen Verhältnissen ausführbar ist und 
ein Bedürfniß, sowie ein geeigneter Anlaß vorliegt, die Erbreiterung zu bewirken. 
Zu Art. 10 der Bauordnung. 
S. 13. 
Bei Ortsstraßen, welche zugleich Staatsstraßen verbinden, oder sonst einen größeren 
Verkehr vermitteln, ist nicht nur die Herstellung einer diesen Verkehrsverhältnissen ent- 
sprechenden dauerhaften Fahrbahn, sondern auch die Anlegung von Nebenwegen und 
gemauerten, geplatteten oder gepflasterten Kandeln zur Ableitung des Wassers zu ver- 
langen. Kandel und Wasserableitungsgräben, wo solche zuläßig, sind in der Regel zu 
beiden Seiten zwischen der Fahrbahn und dem Fußweg anzulegen. Wo unterirdische 
Abzugskanäle bestehen, müssen die anzubringenden Schachtöffnungen angemessen bedeckt 
werden. Quer über die Fahrbahn laufende Kandel sind zu vermeiden und, wo dies 
nicht thunlich ist, zu pflastern und überhaupt so anzulegen, daß dadurch der Verkehr 
Möglichst wenig belästigt wird. 
Nebenwege sind entweder mit Platten, oder anderem passenden Material herzustellen 
und gut zu unterhalten. 
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