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Das Pflanzen von Bäumen und das Einsetzen von Pfählen oder Weichsteinen, sowie
das Aufstellen von Brunnen, Anschlagsäulen, Pissoirs und dergleichen auf den Straßen
ist nur insoweit zuläßig, als dadurch nicht der Verkehr erschwert oder gefährdet wird.
Zu Art. 13 der Bauordnung.
8. 14.
Bevor die Gemeinde auf die Herstellung von Zufahrten zu projektirten neuen Ge-
bäuden einen Aufwand macht, kann sie von den betreffenden Banunternehmern Sicher-
heitsleistung dafür verlangen, daß die wirkliche Ausführung jener Gebäude nach Her-
stellung der Zufahrt sofort begonnen wird.
Zu Art. 14 der Bauordnung.
§. 15.
Vor Genehmigung einer Privatstraße haben die betreffenden Grundbesitzer für die
Unterhaltung der Straße und deren Zubehörden entsprechende Sicherheit zu leisten, so-
ferne nicht die Gemeinde im Wege der Vereinbarung diese Unterhaltung übernimmt.
Die Errichtung von Gebäuden an genehmigten Privatstraßen ist erst dann statthaft,
wenn die Fahrbahn der Privatstraße in der genehmigten Breite, sowie die Einrichtungen
zur Ableitung des Wassers von der Fahrbahn in der ganzen Ausdehnung der Privat-
straße, ferner die Einrichtungen für die Beleuchtung der Straße, soweit dieselben vor-
geschrieben sind und ein Bedürfniß für deren sofortige Herstellung vorliegt, hergestellt sind,
oder wenn durch Leistung einer entsprechenden Caution genügende Sicherheit dafür gegeben
ist, daß die Straße in der bezeichneten Weise hergestellt wird, sobald und soweit nach
dem Ermessen der Polizeibehörde ein Bedürfniß hiefür vorliegt. Wenn eine Privatstraße
in mehrere je durch öffentliche Baustraßen unterbrochene Strecken zerfällt, so genügt es
übrigens, wenn diese Voraussetzungen bezüglich derjenigen Strecke erfüllt sind, an welche
das der Genehmigung unterstellte Gebäude zu liegen kommt.
Zugleich mit der Genehmigung von Gebäuden an Privatstraßen ist weiter die bei
Genehmigung derselben etwa vorgeschriebene Herstellung der Nebenwege und der Ein-
richtungen für die Ableitung des Wassers von den Gebäuden, sowie der weiteren Zu-
behörden der Privatstraße, insoweit als diese Herstellung durch die genehmigten Neubauten
erforderlich wird, die Anlage der Nebenwege übrigens mindestens auf die Ausdehnung
des Neubaus zu verlangen.