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Zu Art. 23 der Banordnung.
g. 21.
Die Gebändehöhe wird nach dem Visier der die Hausflucht bestimmenden Baulinie
gemessen.
Hiebei bleiben Pfeilerbekrönungen und dergleichen außer Betracht, dagegen sind Man-
sardenstockwerke, sofern sie ihrer Anlage nach Quer= und Zwerchhäusern gleichkommen,
mitzumessen. Bei Quer- und Zwerchhäusern, welche den Giebel gegen die Straßen kehren,
wird bis zur hälftigen Giebelhöhe gemessen.
Die Breite der Straße wird nach der Entfernung der für die beiden Straßenseiten
festgesetzten Baulinien bestimmt, auch wenn diese Baulinien von den Fluchten der bestehen-
den Gebäude abweichen. Soweit jedoch an beiderseits angebauten Straßen ortsbauplan-
mäßige Baulinien nicht festgesetzt sind, oder nicht anläßlich des die Berechnung der größten
zuläßigen Gebäudehöhe erfordernden Bauwesens gezogen werden (vergl. Art. 4 Abs. 4
der Bauordnung), sind für die Bemessung der Straßenbreiten die Fluchten der bestehen-
den Gebäude maßgebend.
Bei Straßen mit Vorgärtchen wird die Breite der letzteren in die Straßenbreite
eingerechnet. Dagegen kommt bei hinter die Baulinie zurückgestellten Gebänden der Raum
zwischen diesen Gebäuden und der Baulinie nicht in Rechnung.
Bei Gebäuden, welche auf mehreren Seiten an Straßen anstoßen, bleibt es dem
Ermessen der Baupolizeibehörde überlassen, zu bestimmen, welche Straße für die Höhe
der betreffenden Gebäude maßgebend sein soll.
Zu Art. 26 der Bauordnung.
S. 22.
Für jedes neue Wohngebäude sind die dem Bedürfniß entsprechenden Abtrittsein-
richtungen herzustellen. Ebenso ist bei neuen Gebäuden mit Arbeitsräumen, welche einer
größeren Anzahl von Menschen zum länger dauernden Aufenthalt dienen sollen, für Her-
stellung geeigneter Abtritte zu sorgen.
Die Abtritte müssen in ihrer ganzen Höhe verschlossen mit Abfallröhren oder gehörig
verwahrten Schläuchen, welche bis zum Boden zu reichen haben, und, wo nicht eine andere
Vorkehrung dies entbehrlich macht, mit wasserdichten, gehörig bedeckten, leicht und voll-
ständig zu reinigenden Behältern versehen werden, aus welchen die Auswurfstoffe weder