Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Zu Art. 23 der Banordnung. 
g. 21. 
Die Gebändehöhe wird nach dem Visier der die Hausflucht bestimmenden Baulinie 
gemessen. 
Hiebei bleiben Pfeilerbekrönungen und dergleichen außer Betracht, dagegen sind Man- 
sardenstockwerke, sofern sie ihrer Anlage nach Quer= und Zwerchhäusern gleichkommen, 
mitzumessen. Bei Quer- und Zwerchhäusern, welche den Giebel gegen die Straßen kehren, 
wird bis zur hälftigen Giebelhöhe gemessen. 
Die Breite der Straße wird nach der Entfernung der für die beiden Straßenseiten 
festgesetzten Baulinien bestimmt, auch wenn diese Baulinien von den Fluchten der bestehen- 
den Gebäude abweichen. Soweit jedoch an beiderseits angebauten Straßen ortsbauplan- 
mäßige Baulinien nicht festgesetzt sind, oder nicht anläßlich des die Berechnung der größten 
zuläßigen Gebäudehöhe erfordernden Bauwesens gezogen werden (vergl. Art. 4 Abs. 4 
der Bauordnung), sind für die Bemessung der Straßenbreiten die Fluchten der bestehen- 
den Gebäude maßgebend. 
Bei Straßen mit Vorgärtchen wird die Breite der letzteren in die Straßenbreite 
eingerechnet. Dagegen kommt bei hinter die Baulinie zurückgestellten Gebänden der Raum 
zwischen diesen Gebäuden und der Baulinie nicht in Rechnung. 
Bei Gebäuden, welche auf mehreren Seiten an Straßen anstoßen, bleibt es dem 
Ermessen der Baupolizeibehörde überlassen, zu bestimmen, welche Straße für die Höhe 
der betreffenden Gebäude maßgebend sein soll. 
Zu Art. 26 der Bauordnung. 
S. 22. 
Für jedes neue Wohngebäude sind die dem Bedürfniß entsprechenden Abtrittsein- 
richtungen herzustellen. Ebenso ist bei neuen Gebäuden mit Arbeitsräumen, welche einer 
größeren Anzahl von Menschen zum länger dauernden Aufenthalt dienen sollen, für Her- 
stellung geeigneter Abtritte zu sorgen. 
Die Abtritte müssen in ihrer ganzen Höhe verschlossen mit Abfallröhren oder gehörig 
verwahrten Schläuchen, welche bis zum Boden zu reichen haben, und, wo nicht eine andere 
Vorkehrung dies entbehrlich macht, mit wasserdichten, gehörig bedeckten, leicht und voll- 
ständig zu reinigenden Behältern versehen werden, aus welchen die Auswurfstoffe weder
	        
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