Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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25 qm und einschließlich des Dachs eine Höhe von nicht mehr als 4m haben, und wenn 
insbesondere nicht wegen ihrer Benützungsweise feuerpolizeiliche Rücksichten eine Zu= oder 
Durchfahrt fordern, die Herstellung einer solchen nicht erforderlich. 
Die bestehenden Feuergassen und Ein= und Durchfahrten dürfen ohne polizeiliche 
Ermächtigung nicht beseitigt und auch nicht in einer mit den Feuerlöschzwecken unverträg- 
lichen Weise verschlossen oder verstellt werden. 
Diese Vorschrift findet auch auf die Räume hinter den Gebäuden Anwendung, soweit 
es der Zweck ungehinderter Benützung der Feuerlösch= und Rettungsgeräthschaften er- 
fordert. 
Zu Art. 31 der Bauordnung. 
8. 24. 
Von Waldungen sollen, soferne nicht die Beschaffenheit oder Stärke der Feuerungen 
einen größeren Abstand fordert, in der Regel Gebäude mit feuersicherer Bedachung wenig- 
stens 20 in, Gebäude mit brennbarer Bedachung wenigstens 50 m entfernt sein. 
Von dieser Regel kann jedoch bei besonderen örtlichen Verhältnissen und wo nach 
der Ausdehnung, Bauart, Bedeckung und Benützung der betreffenden Gebände einer grö- 
ßeren Annäherung besondere polizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen, eine Ausnahme 
zugelassen werden. 
Letzteres gilt namentlich für Gebände, welche sich an einen geschlossenen Ort unmit- 
telbar anreihen oder gegenüber von isolirten Waldungen unter 30 Hektar. 
S. 25. 
Als Lager= und Holzabstoßplätze im Sinne von Art. 31 sind insbesondere 
solche Plätze zu behandeln, welche für die Dauer zur Unterbringung großer Vorräthe in 
der Weise angelegt sind, daß sich daraus polizeiliche Gründe von allgemeiner Bedeutung 
für die Forderung einer das gesetzliche Maß übersteigenden Entfernung neuer Bauten er- 
geben, wie dies bei den Holzlager= und Abstoßplätzen des Staats oder von Korporationen 
und bei den zum Zwecke der Fernhaltung von Feuermittheilung an der hiefür geeigneten 
Oertlichkeit eingerichteten Lagerplätzen für leicht entzündliche oder schwer löschbare Stoffe 
der Fall ist. 
S. 26. 
Gebäude, welche eine Bedachung von Stroh oder Schindeln, soweit solche zulässig 
ist, erhalten oder zur Zubereitung oder Aufbewahrung leicht entzündlicher und schwer
	        
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