Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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ist (Art. 79 Abs. 1 der Bauordnung) und außerdem dann erforderlich, wenn die Ver- 
hältnisse der Bauschau nicht durch Augenscheine rc. genügend bekannt sind. 
Sitnationspläne sind bei den Baugesuchen, welche dem Erkenntniß einer Regierungs- 
behörde unterliegen, vorzulegen. Doch kann bei Baugesuchen, welche sich auf Aenderungen 
im Innern eines Gebäudes beschränken, von der Einverlangung eines Situationsplanes 
Umgang genommen werden. Ebenso ist bei Baugesuchen, welche allseits wenigstens Gm 
von der Eigenthumsgrenze abstehende Bauten außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks 
und des Ortsbauplans betreffen, die Vorlage einer, wenn nöthig, richtig gestellten Orts- 
karte, in welche das Bauwesen, sowie die Abstände desselben von der Eigenthumsgrenze, 
Straßen, Waldungen u. s. w. eingezeichnet sind, an Stelle eines Situationsplans zu- 
läßig. Gleiches gilt allgemein von Gesuchen um Erlaubniß zur Anbringung eines 
Bretter= oder Schindelschirms auf ausgemanertem Fachwerk, wenn eine Urkunde der 
Bauschau darüber beigebracht wird, daß der betreffenden Außenseite auf mindestens 6 m 
zwischen den Dachvorsprüngen gemessen, weder ein Gebände, noch die Eigenthumsgrenze 
nahekommt. 
Bei den von den Gemeindebehörden zu erledigenden Baufällen hat die Vorlage von 
Situationsplänen nur dann stattzufinden, wenn die vorhandenen Ortskarten nicht genügen. 
Die Vorlegung eines Sitnationsplanes kann hiebei dem Bauenden von dem Ortsvorsteher 
oder von einem von diesem zu bezeichnenden Gemeindebeamten aufgegeben werden. 
Die Baurisse müssen wenigstens deutliche und genaue Linearzeichnungen sein und 
enthalten: 
I. bei Neubanten: 
1) den Grundriß und Durchschnitt aller Stockwerke des betreffenden Gebändes vom 
Keller bis zum Dachraum je einschließlich mit Darlegung der Eintheilung, Be- 
stimmung und Höhe der Räume, der Dimensionen der Wände, der Stellung 
der Feuerungs-Einrichtungen und Kamine und der Form und Weite der letzteren, 
sowie deren Höhe über dem Dach. Die Linie, nach welcher der Durchschnitt 
genommen ist, ist im Grundriß des Erdgeschoßes anzudenten; 
2) die Angabe des für die Außenseiten zu verwendenden Bau= und des Eindeckungs- 
materials und 
3) die Facade des Baues und, soweit vermöge seiner Stellung noch andere Seiten 
desselben besonders in die Augen fallen, auch Ansichten dieser Seiten;
	        
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