Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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II. bei Reparaturen oder Veränderungen an bestehenden Bauten: 
Die Detailzeichnung des betreffenden Baubestandtheils (und zwar wie derselbe zur 
Zeit ist und wie er werden soll), sowie diejenigen der vorbezeichneten Vorlagen, welche 
zur Beurtheilung des Unternehmens erforderlich sind. 
Für Eisenkonstruktionen, für ungewöhnliche Bauten oder wenn sonstige Umstände es 
nothwendig machen, sind auch bei Neubauten auf Erfordern Detailzeichnungen und ein 
Nachweis ausreichender Sicherheit beizufügen. Auch können, soweit die Verhältnisse es 
rechtfertigen, bei Neubauten sowohl, als bei Veränderungen oder Erweiterungen bestehen- 
der Bauten das Terrain darstellende Zeichnungen verlangt werden. 
Die Situationszeichnungen haben, soweit erforderlich, die bestimmte Bau- 
linie und das Straßenvisier, die auf dem Bauplatze befindlichen alten Bauwesen und 
die benachbarten Gebände sammt Dachvorsprüngen und anderen Vorbauten gegen das 
beabsichtigte Bauwesen, die nachbarlichen Grundstücke, Brunnenschachte, gemauerten Gruben 
und Kanäle mit den Eigenthumsgrenzen, den Hausnummern und den Namen der Eigen- 
thümer, sowie die gegenüberliegenden Straßenlinien mit Breite und Namen der Straße 
zu umfassen und auch ein Orientirungszeichen zu enthalten. 
Bei allen diesen nach dem vorgeschriebenen Kanzleiformat (21:33 cm) zusammenzu- 
legenden Plänen ist dauerhaftes, festes Material zu verwenden und folgendes Maß ein- 
zuhalten: 
a) bei den Grundriß-, Durchschnitts= und Fagade-Plänen 1: 100; 
b) bei den Detailplänen 1: 50 und 
I0) bei den Sitnationsplänen 1: 500, 
wofern nicht besondere Umstände die Anwendung eines Maßstabs von der doppelten 
Größe rechtfertigen. 
Der Maßstab muß stets auf den Zeichnungen eingetragen werden. Auch sind die 
wesentlichen Raumverhältnisse in Zahlen auszudrücken. Insbesondere ist auf den Grund- 
rissen auch die Stärke der Umfassungswandungen des Gebäudes und die Lichtweite der 
Kamine, auf den Durchschnitten die Höhe des Gebändes, bei Wohngebäuden auch des 
Sockels der einzelnen Stockwerke und des Dachraums, endlich, ebenso wie in den Fagade- 
zeichnungen, die Ausladung der Dachvorsprünge und etwaiger Vorbauten anzugeben. 
Weiter ist auf den Sitnationsplänen der Abstand der Dachvorsprünge des Neubaus oder 
des zu ändernden Gebäudetheils von der Eigenthumsgrenze, sowie von den benachbarten
	        
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