Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

428 
Zu Art 91 der Bauordnung. 
8. 72. 
Die ertheilte Bauerlaubniß geht auf den Besitznachfolger des Baulustigen über; doch 
ist bei jedem Wechsel im Besitze des Grundstückes oder Gebäudes, auf oder in welchem 
ein genehmigtes Bauwesen vorgenommen werden will, der Ortsbehörde (§. 66) von dem 
neuen Besitzer schriftliche Anzeige zu erstatten. In gleicher Weise erstreckt sich die Wirk- 
samkeit baupolizeilicher Auflagen, welche auf Grund des Art. 93 Abs. 3 der Bauordnung 
dem Eigenthümer eines Grundstücks oder Gebändes gemacht worden sind, auch auf dessen 
Besitznachfolger, wofern nicht durch den Besitzwechsel der Grund, welcher zu der Auflage 
Anlaß gegeben hat, in Wegfall gekommen ist. 
Zu Art. 92 der Bauordnung. 
§. 73. 
Das mit der Beaufsichtigung der Bauwesen beauftragte Mitglied der Bauschau und 
die übigen Organe der Ortspolizei haben genaue Aufsicht darüber zu führen, daß Bauten, 
welche nicht unter Art. 77 der Bauordnung fallen, ohne die erforderliche Anzeige, bezieh- 
ungsweise Genehmigung nicht in Angriff genommen werden. Die betreffenden Bediensteten 
sind dießfalls mit geeigneter Instruktion zu versehen und zu sofortiger Anzeige etwaiger 
Uebertretungen anzuweisen. 
Im Uebrigen hat der betreffende Bankontroleur bei allen zu seiner Kenntniß kommenden 
Bauwesen (auch den gemäß Art. 82 der Bauordnung und §. 63 dieser Verfügung der 
Kognition der Gewerbepolizeibehörde unterliegenden) sorgfältig darüber zu wachen, daß 
Baulinie, Visier und Abstände, sowie die allgemeinen und die im einzelnen Falle ertheilten 
besonderen Bauvorschriften und die Baurisse nach allen Theilen eingehalten werden, und 
daß sich namentlich auch die Wohngebäude nicht in einem gesundheitsgefährlichen Zustande 
befinden, daß endlich die nur auf eine bestimmte Zeit gestatteten Bauwesen nach Verfluß 
derselben wieder entfernt werden. 
Zu diesem Zweck ist dem Baukontroleur nicht nur durch den Ortsvorsteher von allen 
Neubauten und Bauveränderungen, welche bei der Behörde zur Anzeige kommen, bezieh- 
ungsweise genehmigt werden, rechtzeitig Kenntniß zu geben, sondern auch durch den 
Bauenden von nachstehenden Stadien des Bauwesens, soweit solche im einzelnen Baufalle 
vorkommen, Anzeige zu machen, nämlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.