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Zu Art 91 der Bauordnung.
8. 72.
Die ertheilte Bauerlaubniß geht auf den Besitznachfolger des Baulustigen über; doch
ist bei jedem Wechsel im Besitze des Grundstückes oder Gebäudes, auf oder in welchem
ein genehmigtes Bauwesen vorgenommen werden will, der Ortsbehörde (§. 66) von dem
neuen Besitzer schriftliche Anzeige zu erstatten. In gleicher Weise erstreckt sich die Wirk-
samkeit baupolizeilicher Auflagen, welche auf Grund des Art. 93 Abs. 3 der Bauordnung
dem Eigenthümer eines Grundstücks oder Gebändes gemacht worden sind, auch auf dessen
Besitznachfolger, wofern nicht durch den Besitzwechsel der Grund, welcher zu der Auflage
Anlaß gegeben hat, in Wegfall gekommen ist.
Zu Art. 92 der Bauordnung.
§. 73.
Das mit der Beaufsichtigung der Bauwesen beauftragte Mitglied der Bauschau und
die übigen Organe der Ortspolizei haben genaue Aufsicht darüber zu führen, daß Bauten,
welche nicht unter Art. 77 der Bauordnung fallen, ohne die erforderliche Anzeige, bezieh-
ungsweise Genehmigung nicht in Angriff genommen werden. Die betreffenden Bediensteten
sind dießfalls mit geeigneter Instruktion zu versehen und zu sofortiger Anzeige etwaiger
Uebertretungen anzuweisen.
Im Uebrigen hat der betreffende Bankontroleur bei allen zu seiner Kenntniß kommenden
Bauwesen (auch den gemäß Art. 82 der Bauordnung und §. 63 dieser Verfügung der
Kognition der Gewerbepolizeibehörde unterliegenden) sorgfältig darüber zu wachen, daß
Baulinie, Visier und Abstände, sowie die allgemeinen und die im einzelnen Falle ertheilten
besonderen Bauvorschriften und die Baurisse nach allen Theilen eingehalten werden, und
daß sich namentlich auch die Wohngebäude nicht in einem gesundheitsgefährlichen Zustande
befinden, daß endlich die nur auf eine bestimmte Zeit gestatteten Bauwesen nach Verfluß
derselben wieder entfernt werden.
Zu diesem Zweck ist dem Baukontroleur nicht nur durch den Ortsvorsteher von allen
Neubauten und Bauveränderungen, welche bei der Behörde zur Anzeige kommen, bezieh-
ungsweise genehmigt werden, rechtzeitig Kenntniß zu geben, sondern auch durch den
Bauenden von nachstehenden Stadien des Bauwesens, soweit solche im einzelnen Baufalle
vorkommen, Anzeige zu machen, nämlich