Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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In Gebäuden mit einer Stockhöhe bis zu 3,5 m sind die Feuerwände bis unmittel- 
bar unter die Pfette aufzuführen. 
Bei größerer Stockhöhe genügt es, wenn die Feuerwand mit einer Höhe von 3,5 m 
hergestellt wird. 
Die Feuerwand ist jedoch auf die ganze Höhe des Stockwerks auszudehnen, wenn die 
Lage des Kamins oder die Art der Rauchableitung nach dem Ermessen der Baupolizei- 
behörde dies erfordert. 
8. 2 
Bei Herstellung der Oefen ist im allgemeinen Folgendes zu beobachten. 
1) Alle Oefen müssen, wenn sie nicht unmittelbar auf den Erdboden zu stehen kommen, 
auf eine feuersichere Unterlage gestellt werden. 
Als fenersichere Unterlage gilt eine Stein- oder Cement-Platte von mindestens 
6 cm Dicke. 
2) Bei Oefen mit Rost sind die Aschenfälle von der feuersicheren Unterlage zu isoliren, 
und es hat dies 
a. bei eisernen Aschenfällen durch eine Luftschichte von mindestens 6 cm Höhe, 
welche, wenn in einem gußeisernen Futter laufende Aschenschubladen angebracht 
werden, auf 3 cm vermindert werden darf, und « 
b. bei gemauerten Aschenfällen durch eine auf der Unterlage anzubringende zweite 
Stein= oder Cement-Platte von mindestens 9 cm Dicke, oder durch eine zwei 
Schichten hohe, in den Fugen überbindende Mauerung von Backsteinen zu 
geschehen. 
3) Bei Oefen ohne Nost soll der Feuerherd mindestens 23 cm höher liegen, als die 
Unterlage. 
4) Eiserne Deckplatten der Oefen müssen, wenn das Holzwerk der Decke des betreffen- 
den Gelasses unter Einhaltung der Vorschrift des Art. 50 der Bauordnung frei 
bleibt, wenigstens 1 m, wenn die Decke vergipst ist, wenigstens 50 cm von der- 
selben abstehen. Bei thönernen Oefen, deren Deckplatten nicht von Eisen sind, 
können diese Abstände auf 40 cm beziehungsweise 30 cm ermäßigt werden. Die 
Vergipsung der Decke muß die Deckplatte des Ofens in jeder Richtung um wenig- 
stens 60 cm überragen, oder sich, soweit Nebenwände dem Ofen näher gerückt sind 
(§. 1), an diese anschließen.
	        
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