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zu beachten, nur mit dem Unterschied, daß statt des eisernen Drahtgeflechtes mindestens
6 cm dicke steinerne Schutzplatten über den Röhren anzubringen sind.
Die Platten sind in einem Abstand von wenigstens 15 cm von den Röhren zu legen
und haben sich auf die ganze Länge derselben zu erstrecken.
§. 30.
Gelasse zum Trocknen lackirter Waaren sind in folgender Weise herzustellen:
1) Trockenräume, in welchen eine Temperatur von höchstens 50° C herrscht (sog.
Heizzimmer), sind rücksichtlich ihrer Bauart ebenso zu behandeln, wie Trocken-
räume für brennbare Stoffe (vgl. S. 28 1).
2) Trockenräume, in welchen die Temperatur höher gesteigert wird (Trockenöfen),
müssen absolut feuerfesten Boden, steinerne Wände und steinerne Decken erhalten.
Alle Oeffnungen sind mit eisernen Thüren, eisernen Läden oder Schiebern
schließbar herzustellen. g zi.
Inwieweit bei Trockenräumen für nicht brennbare Stoffe zu Wahrung der
feuerpolizeilichen Rücksichten Vorkehrungen zu treffen sind, ist im einzelnen Falle zu
bestimmen. «
Jedenfalls müssen daselbst hölzerne Trockengestelle, Trockenhurden, sowie sonstiges
Holzwerk von den Rauchröhren ebenso weit abstehen, als in Trockenräumen für brennbare
Stoffe (vergl. 8. 28 Ziff. 1 9).
g. 32.
Feuerungen für Waschkessel von einem größeren als dem nach §. 13
letzter Absatz für Küchen auf hölzernen Gebälken zulässigen Umfang sowie Kessel-
feuerungen zu gewerblichem Betrieb dürfen nur in Räumen angebracht
werden, deren Boden auf dem natürlichen Erdreich oder einem Gewölbe oder einer sonstigen
in allen Theilen feuerfesten Unterlage ruht. Die Wände in der Umgebung der Feuerungs-
anlage sind als Feuerwände aufzuführen, welchen ein Stärke von wenigstens 25 cm zu
geben ist, wenn eine starke Erhitzung derselben und Gefahr für den anstoßenden Raum
zu besorgen steht. Dabei haben die Schlußpfosten der Feuermauer von dem Kesselge-
mäuer wenigstens 60 cm, wenn die Feuerung des Kessels von einem vorschriftsmäßigen
Vorkamin aus erfolgt, abzustehen. Ist aber die Schüröffnung im Arbeitsraum selbst