Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Decke und Seitenwände 2 cm dick vergipst, so können diese Abstände auf 20 beziehungs- 
weise 10 cm ermäßigt werden. 
Bei Rauchabzugsröhren anderer als der eben genannten Feuerungen (vergl. S. 51 
Abs. 1) sind die Abstände von dem Holzwerk der Decken und Wände der Stärke der 
Feuerung entsprechend zu vergrößern. 
Wenn Nauchabzugsröhren durch verborgene oder nicht leicht zugängliche Räume 
z. B. blinde Vorkamine, Wandkästen und dergl. geführt werden, so müssen sie in einem 
gut gemauerten Kanal liegen und auf die Länge dieses Kanals mit einer gußeisernen 
Hülse umgeben sein. 
Die unmittelbare Ausmündung der Rauchabzugsröhren in das Freie ist bei Gebäuden, 
welche mit Stroh oder Holz bedeckt sind, nicht erlaubt; bei anderen Gebäuden kann eine 
solche Rauchableitung ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine sonstigen polizeilichen 
Gründe entgegenstehen und die Führung der Röhre in ein Kamin mit besonderen Schwierig- 
keiten verbunden ist. Dabei muß die äußere senkrechte Röhre wenigstens 20 cm von der 
verblendeten Wand, seitwärts von Läden und anderem Holzwerk wenigstens 30 cm ab- 
stehen. Die Ausmüdung muß in einer wagrechten Querröhre statt finden und seitwärts 
wenigstens 90 cm und nach oben mindestens 1,öm von allem Holzwerk entfernt sein. 
Endigt sie unter oder neben einem Dachvorsprung, welcher aus nicht feuerfestem Ma- 
terial besteht, so muß die Eutfernung 2,5m betragen und über der Nohrausmündung 
an der unteren Fläche des Dachvorsprunges eine Eisenblechbekleidung hergestellt werden, 
welche sich allseitig um mindestens 90 cm über die Mündungsfläche der Röhre hinaus 
erstrect. Diese Bekleidung kann unterlassen werden, wenn die Entfernung mehr als 
3,5 m beträgt. 
Von solchen Nauchrohrausmündungen müssen auch unterhalb, sowie seitwärts alle 
leicht entzündlichen Gegenstände wie Holz, Stroh r2c. wenigstens 4,5 m entfernt sein. 
Gemauerte oder sonst aus gebranntem Thon gefertigte Röhren sind nur da zuläßig, 
wo dieselben auf dem natürlichen Boden, einem Gewölbe oder einer soliden Mauerung 
ruhen und wo Vorkehr dafür getroffen werden kann, daß die Reinigung der Röhren leicht 
möglich ist. Von Holzwerk und anderen brennbaren Stoffen müssen solche Röhren 
wenigstens 30 cm entfernt bleiben. 
Das Ineinanderführen mehrerer Rauchabzugsröhren oder die Führung derselben
	        
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