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schluß versehen werden. Soweit Kamine außerhalb des Gebäudes beziehungsweise außer-
halb des Daches sich befinden, kann an Stelle des äußeren Bestichs eine sonstige feuer-
sichere Verwahrung der Außenflächen der Kaminwände oder die Verstreichung der Fugen
mit Cement zugelassen werden.
Die Verwendung von sogenannten Luftsteinen ist unstatthaft.
Ebenso ist die Benützung von hohlen Ziegeln zum Bau von Kaminen für stärkere
Feuerungen (88§. 23 ff.) verboten. Dagegen ist die Verwendung gut gebrannter hohler
Glucker zum Bau von Kaminen, welche zur Ableitung des Nauchs von Feuerungen für häus-
liche Zwecke und von kleinen Schmelzöfen in Werkstätten der Metallarbeiter (§. 20)
dienen, unter folgenden Bedingungen zuläßig:
1) die äußeren und inneren Wandungen der Steine müssen mindestens eine Stärke
von 1,5 cm besitzen;
2) im einzelnen Steine müssen sich mindestens zwei Kanäle befinden, deren Quer-
schnitt je nicht über 7,5 Ocm groß sein darf;
3) eine der beiden Stirnen muß geschlossen sein, und es dürfen an den Außenseiten
der Kamine keine Kanäle zu Tage treten.
§. 42.
Werden eiserne Kaminröhren hergestellt, so kann hiezu entweder Gußeisen oder Eisen-
blech von entsprechender Stärke verwendet werden. Die einzelnen Stücke der gußeisernen
Röhren müssen wenigstens 3cm an den Fälzen in einander greifen.
Sind solche Röhren für gewöhnliche Oefen= und Herdfeuerungen bestimmt, so kommen
hinsichtlich der Durchdringung der Decken und der Vorbeiführung an Wänden die in
§. 39 für Rauchabzugsröhren solcher Feuerungen gegebenen Vorschriften zur Anwendung.
Werden dieselben für stärkere Feuerungen verwendet, so sind weitere Sicherheits-
maßregeln erforderlich, welche im einzelnen Fall zu treffen sind.
Wo eiserne Kamine durch Dachräume gehen, sind dieselben mit einer 10 cm dicken
Ummauerung zu versehen.
g. 43.
Bei den sog. gegliederten Kaminen, bei welchen die in zwei oder mehreren
Stockwerken unmittelbar über einander angebrachten Vorkamine (Heizwinkel) durch eiserne
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