Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Verfügung der Ministerien der answärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
des Innern und der Finanzen, betreffend die Vornahme der zweiten Staatoprüfung im Ingeniear-- 
amd Hochbaufach. Vom 16. November 1882. 
Die in §. 18 Ziff. 1, 4 und 6 der Verfügung der Ministerien der auswärtigen 
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Vornahme der zweiten Staatsprüfung im Ingenieur= und Hochbaufach, 
vom 12. Mai 1879 (Reg. Blatt S. 111) gegebenen Vorschriften werden durch folgende 
Bestimmungen ersetzt: 
Ziff. 1. Für jedes der in §. 24 Ziff. 1—7, beziehungsweise §. 25 Ziff. 1—7 
der Königl. Verordnung vom 4. November 1872 aufgeführten Fächer sind beson- 
dere Zeugnisse zu ertheilen. Bei der Prüfung im Hochbaufach ist 
für das größere Projekt nebst Kostenvoranschlag, Preisanalyse und Baubedingungen 
(§. 26 lit. a der Königl. Verordnung vom 4. November 1872) ein besonderes 
Zeugniß zu ertheilen, welches zu den Zeugnissen für die in S. 24 Ziffer 1—7 
der angeführten Verordnung aufgeführten Prüfungsfächer hinzutritt. 
Ziff. 4. Die nach §. 26 Abs. 2 lit. b der Königl. Verordnung vom 4. November 
1872 bei der Prüfung im Ingenieurfach erforderliche Fertigung von Planen und 
Kostenvoranschlägen für ein dem Straßenbau, Eisenbahubau, Brückenbau oder 
Wasserbau angehöriges größeres Projekt wird bei Ertheilung des Zeugnisses in 
dem betreffenden Prüfungsfach mehrfach gezählt und zwar 
a. die Fertigung des Projekts, beziehungsweise von Planen hiezu — dreifach, 
b. die Fertigung der Kostenvoranschläge doppelt. 
Bei Feststellung des Prädikats für das betreffende Fach sind die vorbezeich- 
neten Arbeiten gleichfalls für drei, beziehungsweise zwei Fragen zu zählen und 
ist die Projekts= und Kostenvoranschlagsaufgabe in der Fach zus 
als solche zu bezeichnen. 6 
Das gleiche gilt zutreffendenfalls bezüglich der in §. 7 Abs. 2 der Ministerial 
verfügung vom 12. Mai 1879 erwähnten größeren Arbeiten. 
Ziff. 6. Um die Prüfung mit Erfolg erstanden zu haben, ist erforderlich, daß die 
Prädikate eines Kandidaten in sämmtlichen Prüfungsfächern durchschnittlich min- 
destens die Ziffer 3,5 ergeben. 1 
 
	        
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