Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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die Zählung fallenden Art gehalten wird, ist spätestens bis zum 9. Januar 1883 
Mittags eine Hausliste (Formular A) zuzustellen, welche in der Zeit vom 9. bis 11. Ja- 
nuar Mittags auszufüllen ist, so daß sie am 11. Januar Nachmittags abgeholt werden 
kann. 
Bei Landgestüten ist dem betreffenden Gestütsverwalter eine Hausliste zur Ausfüllung 
zuzustellen. Jede Hausliste (A.) ist, nachdem auf derselben die Hausnummer, der Name 
der Hausbesitzer= bezw. Verwalter von der Zählungskommission eingesetzt ist, mit einer 
laufenden Nummer zu versehen und ist sodann diese Nummer, sowie der Name der Haus- 
besitzer= bezw. Verwalter der Kontrole wegen zu gleicher Zeit, und vor Abgabe der Haus- 
liste, in die Gemeindeliste — Formular B — einzutragen, wobei für etwaige Einschaltungen 
und Nachträge Raum zu lassen ist. Würden bei Einsammlung der Hauslisten einzelne 
Nummern sich als ausfallend ergeben, so wäre solches unter Angabe des Grundes in 
der Gemeindeliste besonders zu bemerken. 
Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Hauslisten können von den Orts- 
behörden auch freiwillige Zähler verwendet werden, falls ortskundige gewissenhafte und 
befähigte Einwohner sich hiezu bereit finden. 
8. 6. 
Nach erfolgter Wiedereinsammlung der Hauslisten, welche spätestens am 13. Januar 
zu beendigen ist, sind dieselben von der Zählungskommission einer Prüfung zu unter- 
werfen, und hat diese zunächst die nachträgliche Ergänzung und Berichtigung etwaiger 
unvollständiger, ungenauer oder unrichtiger Angaben zu veranlassen. Hierauf ist der 
Inhalt der Hauslisten nach der Reihenfolge ihrer laufenden Nummern in die Gemeinde- 
liste — Formular B — einzutragen. 
Die Einträge sind sodann ohne Unterscheidung der einzelnen Gemeindeparzellen zu- 
sammenzurechnen, und ist das Ergebniß der Aufnahme von der Zählungskommission zu 
beurkunden. 
Die abgeschlossene Gemeindeliste mit sämmtlichen Hauslisten ist spätestens bis 
15. Februar 1883 an das Oberamt einzusenden. 
S. 7. 
Nach Einlauf der Gemeindelisten hat solche das Oberamt zu prüfen und nachzu- 
rechnen. Wo sich Anstände ergeben, ist erforderlichenfalls unter Zurückgabe der betreffen- 
den Hauslisten deren Ergänzung und Berichtigung anzuordnen.
	        
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