Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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35. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 23. Dezember 1882. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, belressend die Einführung der Pharmacope#e# germanica editio altera. 
Vom 16. Dezember 1882. — Verfügung des K. Medicinal-Collegiums, betreffend die Einführung einer neuen 
Arzneitax. Vom 16. Dezember 1882. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Einführung der Pharmacopc# germanica 
editio altera. Vom 16. Dezember 1882. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betref- 
fend eine neue Ausgabe der PPharmacop## germanica vom 26. Juli d. J. wird weiter 
Folgendes verfügt: 
8. 1. 
In allen Apotheken, einschließlich der Filialapotheken, muß ein Exemplar der 
„Pharmacopœa Germanica editio altera Berolini apud R. de Decker (Marquardt & Schenck) 
MDCCCILXXXII“vorhanden sein. 
§. 2. 
In allen Apotheken, einschließlich der Filialapotheken, müssen die in der Beilage 
verzeichneten Arzneistoffe stets vorräthig gehalten werden. 
Anmerkung. Von dieser Nummer sind wegen des Bedürfnisses der Apotheker mehr Abdrücke 
als ewohnlich gemacht worden und können dieselben bei der Expedition des Regierungsblattes abgelangt 
werden.
	        
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