Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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S. 6. 
Sämmtliche Arzneibehälter oder sonstige Hüllen von Arzneimitteln müssen an der 
Außenseite mit einer Signatur in deutlicher lateinischer Schrift versehen sein, und zwar 
die Behälter und Hüllen der in der Pharmakopöe aufgeführten Arzneimittel entweder 
neben der bisherigen mit der in jener vorgeschriebenen Bezeichnung oder mit dieser allein. 
Die Signaturen der Behälter u. s. w. für die Arzneimittel der Tabula B und die 
andern Arzneimittel von gleicher Wirkung (vergl. §. 5), sowie der Behälter für die Arz- 
neimittel der Tabula C und ähnliche, müssen in allen Geschäftsräumen der Apotheken 
eine besondere für jede dieser beiden Kategorien gleichmäßige Farbe haben, welche diese 
Kategorien sowohl von einander, als auch von den Signaturen der übrigen (indifferen- 
ten) Arzneimittel leicht unterscheiden läßt. 
Nach Verfluß des Jahres 1884 müssen sämmtliche Behälter der in der Pharmako- 
pöe aufgeführten Arzneimittel ausschließlich mit der von der Pharmakopöe vorgeschriebe- 
nen Bezeichnung versehen sein. Auch müssen alsdann die Signaturen für die Arznei- 
mittel der Tabula B und die diesen gleichstehenden auf schwarzem Grunde mit weißer 
Schrift, diejenigen für die Arzneimittel der Tabula C und solche von ähnlicher Wirkung 
auf weißem Grunde mit rother, auch bei künstlicher Beleuchtung deutlich leserlicher, und 
diejenigen für die übrigen (indifferenten) Arzneimittel auf hellem Grunde mit schwarzer 
Schrift hergestellt sein. 
S. 7. 
Die Stadtdirektion Stuttgart und sämmtliche Oberämter haben in Gemeinschaft 
mit den Physikaten sämmtliche Aerzte, Thierärzte und Apotheker auf die vorstehende Ver- 
fügung besonders hinzuweisen. 
Stuttgart, den 16. Dezember 1882. 
Hölder.
	        
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