Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

6. 
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bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Lehrern verschiedener Fakul- 
täten in Beziehung auf den Unterricht oder auf die Wahl der Stunden hiefür 
oder auf die Benützung von Lehrsälen und Lehrmitteln, vorbehaltlich der 
Berufung der Beteiligten an den Großen Senat; 
. über die Vergebung von Universitätsräumen, ausschließlich der Institutsräume, 
zu nichtakademischen Zwecken; 
. über die Veranstaltung akademischer Feierlichkeiten und sonstiger Festlichkeiten, 
sowie über Fragen der Vertretung der Universität bei besonderen Anlässen, 
vorbehaltlich der etwa erforderlichen Genehmigung des Ministeriums; 
über die Verwendung der Etatsmittel innerhalb der verabschiedeten Beträge, 
soweit hiezu nicht der Rektor, die Institutsvorstände, die Fakultäten oder das 
Ministerium zuständig sind; 
über die Niederschlagung uneinbringlicher Forderungen bis zum Betrag von 
100 .; 
über die Annahme von Schenkungen an die Universität oder ihre Institute ohne 
lästige Auflage bis zum Betrag von 500 4#; 
über Auslegungsfragen und Beschwerden in Stiftungssachen, vorbehaltlich der 
Berufung an das Ministerium; 
C. die Antragstellung bei dem Ministerium in Beziehung auf die 
J. 
2. 
Festsetzung des Etats der Universität und ihrer Institute; 
Verwilligung von Mitteln aus dem Dispositionsfonds und Deckung außerordent- 
licher im Etat nicht vorgesehener Ausgaben; 
Festsetzung der Kolleggelder und Gebühren; 
Bauten; soweit gemäß § 39 Abs. 2 B Nr. 6 der Große Senat zuständig ist, 
Art ihrer Ausführung; Verwendung von Gebäuden; 
Zulassung von Privatdozenten;
	        
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