Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

8. 19. 
Er hat weiter namentlich darüber zu wachen, daß keine Leiche vor dem Ablauf von 
mindestens 6 Stunden, von dem Zeitpunkt des anscheinend eingetretenen Todes an 
gerechnet, von dem Sterbelager entfernt wird. Alle rasch Verstorbenen und insbesondere 
Wöchnerinnen, welche während oder unmittelbar nach der Entbindung sterben, dürfen 
vor Ablauf von 12 Stunden nicht von dem Sterbelager entfernt werden, wenn nicht 
zuvor sichere Zeichen des Eintritts der Verwesung durch den Leichenschauer wahrgenommen 
worden sind. 
Von diesen Vorschriften darf nur abgegangen werden, wenn durch einen öffentlich 
ermächtigten Arzt oder Wundarzt nach genauer Untersuchung der Leiche die frühere Fort- 
schaffung derselben von dem Sterbelager für zulässig erklärt wird. 
Außerdem kann wegen etwaiger Gefahr für die Gesundheit der in der Nähe sich 
aufhaltenden Personen die frühere Fortschaffung des Leichnams von der Ortspolizei- 
behörde angeordnet werden und hat der Leichenschauer, wenn er eine solche Anordnung 
für nothwendig erachtet, der Ortspolizeibehörde hievon Anzeige zu machen. 
8. 20. 
Die Fürsorge des Leichenschauers hat sich ferner darauf zu erstrecken, daß die Räum- 
lichkeit, in welcher sich das Sterbelager befindet oder in welche später die Leiche verbracht 
wird, in der kalten Jahreszeit, wenn möglich, mäßig erwärmt ist und deren Luft von 
Zeit zu Zeit erneuert werden kann und daß die Leiche nicht dem Anlaufe von Menschen 
oder der Beschädigung von Thieren ausgesetzt ist. 
§. 21. 
Der Leichenschauer hat darauf zu halten, daß das Todtenlager aus Matratzen oder 
aus Heu, Stroh, Sand, letzteres in heißen Sommertagen und bei schnell vorschreitender 
Fäulniß bereitet, der Verblichene mit Kopf und Brust in etwas erhöhte Lage gebracht 
und Sommers mit einem Leintuch, Winters mit einer Decke oder einem wollenen Teppich 
leicht bedeckt wird, so daß kein Theil des Körpers festgehalten ist. Jedenfalls darf die 
Leiche vor Ausstellung des Leichenscheins weder in Tücher eingewickelt noch sonst fest 
zugedeckt oder in eine unzweckmäßige Lage gebracht werden. Auch sind alle schädlichen 
Mißbräuche, wie das Zudrücken der Augen, das Schließen des Mundes und Herauf-
	        
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