Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Psennig. 
Dispensation nicht flüssiger Arzneimittel. 
I. Für die Dispensation eines nicht flüssigen Arzneimittels, 
(. B. einer Quantität Spezies, eines einzelnen Pulvers, eines ge- 
strichenen, eines nicht gestrichenen Pflasters u. s. w.) wobei die 
Anwendung eines Gefässes nicht stattfindet, sind incl. Abwägen, 
Papierumschlag und Signatur zu berechnen 
Anmerkung: Das bei den Pflastern zu rerwendende Wnehepapier 
darf nicht in Anrechnung gebracht werden. 
II. Für das Dispensiren jeder Anzahl von Blutegeln oder von 
in der Pharm. Germ. aufgeführten Pillen 
Emulsionen. 
Für (lie Bereitung einer Samen-, Oel-, Gummiharz, Harz-, 
Campher-, Wachs- und Balsam-Emulsion (incl. des Wassers, des 
Colirens, sowie der Wügungen von Wasser und Colatur 
Filtration. 
Für jede vorgeschriehene oder unabweisbar nothwendige Fil- 
tration in jeder beliebigen Menge (z. B. bei Inhalntionen und 
subeutanen IUnjectionen). 
Gelatinen und Schleime. 
I. Für die im Dampfapparat vorzunchmende Bereitung einer 
Gelatine aus isländischem Moos, Hirschhorn, Hausenblase, Car- 
rageen und dergl. in jeder beliebigen Menge 
II. Für die Bereitung eines Schleimes (z. B. Kuolil. Sem. 
Cydon. odler Tragac. etc.) in jeder beliebigen Menge. 
Latwergen und Pasten. 
Für die Bereitung einer Latwerge oder Paste in jeder belic- 
bigen Alenge (incl. der dazu nöthigen Verreibungen und Lüösungen) 
Pflaster. 
Für die Bereitung eines Pflasters durch Mischen, Malaxiren 
oder Schmelzen 
Für die Bereitung eines Psters hureh Kochen, moal etwai. 
Ben Mischens und Malaxirens 
10 
8 
20 
20 
40
	        
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