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am nächsten Morgen dem Leichenschauer angezeigt wird, hat derselbe der Ortspolizeibehörde
hievon Anzeige zu machen.
III. Zweite Wesichtigung.
g. 25.
Die zweite, am Tage nach der ersten Leichenbeschauung vorzunehmende Besichtigung
hat den Zweck, volle Gewißheit über den wirklich erfolgten Eintritt des Todes zu ver-
schaffen und die Befolgung der bei der ersten Besichtigung vom Leichenschauer getroffenen
Anordnungen zu kontroliren.
Von Uebertretung der letzt erwähnten Anordnungen ist der Ortspolizeibörde Anzeige
zu machen.
Die zweite Besichtigung hat zu unterbleiben in Fällen, wenn eine in die Augen
fallende Zerstörung solcher Körpertheile, ohne welche die Fortsetzung des Lebens sich nicht
denken läßt, jede Möglichkeit eines Scheintodes ausschließt.
8. 26.
Bei der zweiten Besichtigung hat der Leichenschauer sein Augenmerk auf die um
diese Zeit wahrnehmbaren nachbeschriebenen Zeichen der Verwesung als die sicheren Merk-
male des wirklichen Todes zu richten:
Es tritt allmählich Erstarrung des Körpers, die sogenannte Todtenstarre, ein, welche
in der Regel 2—3 Stunden nach dem Tode am Unterkiefer und im Nacken beginnt, sich
dann über den Rumpf und die Glieder ausbreitet und nach weiteren 4—6 Stunden
vollendet ist; der Augapfel wird weich, bläuliche Flecken von größerem Umfang (Todten-
flecke) erscheinen nach 3—10 Stunden am Rücken, auf der hinteren Seite der Schenkel
und Oberarme; Rücken und Lenden werden da, wo die Leiche aufliegt, plattgedrückt.
Später hört die Todtenstarre wieder auf und es zeigt sich grünliche Verfärbung des
Halses, über den Schlüsselbeinen und am Bauche, Aufgetriebensein des letzteren, Aus-
fließen einer schmutzigblutigen schaumigen Flüssigkeit aus Mund, Nase, After und weib-
lichen Geschlechtstheilen, Leichengeruch, zuletzt Weichwerden der fleischigen Theile, so daß
sie den Fingereindruck behalten, Erheben der Oberhaut in Blasen an mehreren Stellen
und allgemeine Fäulniß.