Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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am nächsten Morgen dem Leichenschauer angezeigt wird, hat derselbe der Ortspolizeibehörde 
hievon Anzeige zu machen. 
III. Zweite Wesichtigung. 
g. 25. 
Die zweite, am Tage nach der ersten Leichenbeschauung vorzunehmende Besichtigung 
hat den Zweck, volle Gewißheit über den wirklich erfolgten Eintritt des Todes zu ver- 
schaffen und die Befolgung der bei der ersten Besichtigung vom Leichenschauer getroffenen 
Anordnungen zu kontroliren. 
Von Uebertretung der letzt erwähnten Anordnungen ist der Ortspolizeibörde Anzeige 
zu machen. 
Die zweite Besichtigung hat zu unterbleiben in Fällen, wenn eine in die Augen 
fallende Zerstörung solcher Körpertheile, ohne welche die Fortsetzung des Lebens sich nicht 
denken läßt, jede Möglichkeit eines Scheintodes ausschließt. 
8. 26. 
Bei der zweiten Besichtigung hat der Leichenschauer sein Augenmerk auf die um 
diese Zeit wahrnehmbaren nachbeschriebenen Zeichen der Verwesung als die sicheren Merk- 
male des wirklichen Todes zu richten: 
Es tritt allmählich Erstarrung des Körpers, die sogenannte Todtenstarre, ein, welche 
in der Regel 2—3 Stunden nach dem Tode am Unterkiefer und im Nacken beginnt, sich 
dann über den Rumpf und die Glieder ausbreitet und nach weiteren 4—6 Stunden 
vollendet ist; der Augapfel wird weich, bläuliche Flecken von größerem Umfang (Todten- 
flecke) erscheinen nach 3—10 Stunden am Rücken, auf der hinteren Seite der Schenkel 
und Oberarme; Rücken und Lenden werden da, wo die Leiche aufliegt, plattgedrückt. 
Später hört die Todtenstarre wieder auf und es zeigt sich grünliche Verfärbung des 
Halses, über den Schlüsselbeinen und am Bauche, Aufgetriebensein des letzteren, Aus- 
fließen einer schmutzigblutigen schaumigen Flüssigkeit aus Mund, Nase, After und weib- 
lichen Geschlechtstheilen, Leichengeruch, zuletzt Weichwerden der fleischigen Theile, so daß 
sie den Fingereindruck behalten, Erheben der Oberhaut in Blasen an mehreren Stellen 
und allgemeine Fäulniß.
	        
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